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Frage kommenden öffentlichen Interessen), aus Anlaß des ganzen übrigen Visitations-
geschäfts zu verschaffen.
8) Wenn der Visitator die Ueberzeugung gewinnt, daß eine Abweichung von dem
ursprünglichen Plane der Visitation angezeigt erscheint, oder daß weitere Gemeinden im
Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege in die Visitation einzubeziehen sind, so ist er
ermächtigt, die ihm zweckdienlich erscheinenden Abänderungen im Benehmen mit dem
Oberamtmann und Oberamtsarzt eintreten zu lassen und geeignetenfalls diese beiden
Beamten zu der Untersuchung an Ort und Stelle beizuziehen.
9) Ueber die während der Dauer der Medizinalvisitation vorgenommenen oberamts-
ärztlichen Gemeindevisitationen und über den Hebammenrepetitionskurs hat der Oberamts-
arzt seine Erfundberichte sammt Anträgen dem Oberamt unverweilt zu übergeben, das
Oberamt aber von denselben eine Abschrift fertigen zu lassen und diese dem Visitator
auszufolgen.
Zu §. 6e.
10) Bei der Prüfung der Registratur und der formellen Geschäftsführung des
Oberamtsphysikats ist auf die bestehende Instruktion für die Abfassung der Physikats-
berichte besondere Rücksicht zu nehmen.
8. 8.
Der Bisitator ist ermächtigt erforderlichenfalls einen Zusammentritt mit den Ge—
meindekollegien der Oberamtsstadt behufs Besprechung des Ergebnisses der von ihm
vorgenommenen Bisitation zu veranlassen, übrigens aber gehalten, das Geschäft überall
auf das Nothwendige und Zweckmäßige zu beschränken und diejenige Behandlungsweise
zu wählen, welche den geringsten Zeitaufwand erfordert.
In Oberamtsbezirken mit einfachen Verhältnissen ist eine Gesammtdauer von acht
Tagen, in solchen mit größerem Geschäftsumfang von zehn bis zwölf Tagen in der
Regel nicht zu überschreiten.
8. 9.
Ueber die ganze Visitationsverhandlung hat der Bisitator ein kurzes Protokoll auf-
zunehmen und das Oberamt hat demselben zu diesem Zwecke die etwa nothwendige und
geeignete Schreibhilfe (siehe §. 13) zu beschaffen.