Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

337 
8. 10. 
Am Schlusse der Visitation hat der Visitator in einer gemeinschaftlichen Verhand- 
lung mit dem Oberamtmann beziehungsweise dem Oberamtsarzt sowohl seine eigenen 
Wahrnehmungen und Befunde, als auch die nach §. 5 Absatz 1 zur Sprache gekommenen 
Wünsche und Beschwerden, soweit nicht von dem Oberamt bereits das erforderliche ange- 
ordnet worden ist, eingehend zu erörtern und hiedurch den Rezeßentwurf (§. 11 Ziff. 6) 
vorzubereiten, ferner die besonderen Desiderien des Oberamtmanns, beziehungsweise des 
Oberamtsarzts, nöthigenfalls unter Verweisung auf die besonderen dem Visitator einzu- 
händigenden schriftlichen Erklärungen dieser Beamten, aufzunehmen und das Protokoll 
durch dieselben beurkunden zu lassen. 
C. 11. 
Ueber das Gesammtergebniß hat der Visitator einen schriftlichen Bericht an das 
Medizinalkollegium spätestens drei Wochen nach der Visitation, beziehungsweise bei meh- 
reren sich unmittelbar folgenden Visitationen drei Wochen nach Beendigung der letzten, 
zu erstatten und sich in diesem auszusprechen über: 
1) die Zeit und den Gang der Visitation; 
2) die Amtsthätigkeit des Oberamts in Absicht auf Medizinalpolizei und öffentliche 
Gesundheitspflege; 
3) deßgleichen des Oberamtsphysikats und speziell dessen Geschäftsführung; 
4) seine Wahrnehmungen und Erhebungen in Bezug auf die Versorgung des Ober- 
amtsbezirks mit dem nothwendigen Heil= und Hilfspersonal und dessen Ouali- 
fikation und Leistungen, namentlich auch in Betreff des Impfgeschäfts; 
5) den Zustand der Oberamtsstadt und der besuchten Amtsorte in Absicht auf die 
Anforderungen der Medizinalpolizei und öffentlichen Gesundheitspflege im All- 
gemeinen; 
6) die nöthigen Vorkehrungen zur Beseitigung der vorgefundenen medizinalpolizeilichen 
und hygienischen Mängel und Gebrechen in der Form eines motivirten Rezeßentwurfs. 
Anderweitige Anträge, zu welchen sich der Visitator etwa veranlaßt findet, sind 
als Anhang zu dem Rezeßentwurf aufzuführen. 
S. 12. 
Das Medizinalkollegium hat das Protokoll sammt Visitationsbericht nach vorgängiger 
Prüfung und unter Anfügung seiner Bemerkungen und Anträge binnen drei Wochen der 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.