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(Reg. Blatt S. 155) und in der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern
vom 14. Juli 1883, betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen Todes
oder bei Auffindung von Leichen (Württ. Gerichtsblatt Band 21 S. 292, Amtsblatt
des K. Ministeriums des Innern S. 177) erlassen worden sind, werden durch nachstehende
Vorschriften ersetzt.
S. 1.
Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes
gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so darf die Beerdigung
nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
oder des Amtsrichters erfolgen.
In den vorstehend bezeichneten Fällen hat der Ortsvorsteher des Orts des
Vorfalls oder der an Stelle des Ortsvorstehers mit der Verwaltung der Polizei
betraute Gemeindebeamte unverzüglich an die Staatsanwaltschaft bei dem Land-
gericht oder an das Amtsgericht nach Maßgabe der im Nachfolgenden enthaltenen näheren
Bestimmungen Anzeige von dem Vorgang zu erstatten.
§. 2.
Wenn nach Ansicht des zur Anzeige verpflichteten Beamten Grund zur Vermuthung
vorliegt, daß der Tod der Person durch vorsätzliche oder fahrlässige Verschuldung eines
Anderen herbeigeführt worden sei, so ist die Anzeige jedenfalls an die Staatsanwalt-
schaft bei dem Landgericht zu erstatten. Waltet jedoch Gefahr im Verzuge ob,
weil die schlennige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich er-
scheint, so ist gleichzeitig mit der Anzeige an die Staatsanwaltschaft auch an das
Amtsgericht zu berichten.
S. 3.
Wenn nach Ansicht des zur Anzeige verpflichteten Gemeindebeamten der Verdacht
einer strafbaren Handlung nicht vorliegt, so ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht oder an das Amtsgericht zu erstatten, je nachdem die eine oder die
andere Behörde schneller erreichbar ist. Wenn die Staatsanwaltschaft und das
Amtsgericht den gleichen Sitz haben, muß die Anzeige an die Staatsanwaltschaft ge-
richtet werden.