Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

341 
M 35. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 13. August 1885. 
halt. 
In 
Versuguna der Ministerien des Innern und der Finanzen, betrefssend die Volkszählung am 1. Dezember 1885. 
om 6. August 1885. 
verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Volkszählung am 1. Dezember 1885. Vom 6. August 1885. 
Wie in den Jahren 1871, 1875 und 1880, so soll nach dem Beschlusse des Bundes- 
raths vom 18. Juni 1885 am 1. Dezember des laufenden Jahres im ganzen Umfange 
des Deutschen Reichs wieder eine Volkszählung stattfinden. Zu Vollziehung dieses Be- 
schlusses wird, im Wesentlichen in Uebereinstimmung mit den für die letzte Zählung 
erlassenen Vorschriften (Verfügung vom 19. Juni 1880, Reg. Blatt S. 163 ff.), folgendes 
angeordnet: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Die Volkszählungen im Deutschen Reich haben zunächst den Zweck, die ortsan- 
wesende Bevölkerung, bestehend aus der Gesammtzahl der am Zählungstage, dem 
1. Dezember, innerhalb der Grenzen der einzelnen Bundesstaaten anwesenden Personen 
zu ermitteln. 
Daneben ist das zur Ermittlung der Wohnbevölkerung erforderliche aufzunehmen, 
welche die Mitglieder der in den einzelnen Gemeinden wohnhaften Haushaltungen, ein- 
schließlich der einzeln lebenden selbständigen Personen, umfaßt.
	        
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