Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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sehen werden, als wohnten sie an ihren Aufenthaltsorten, wo sie sich ihrer Ausbildung, 
ihres Dienstverhältnisses 2c. wegen aufhalten. 
8. 7. 
Die Zählung der Civil= und Militärpersonen ist in übereinstimmender Weise aus- 
zuführen. 
Die Zählung soll in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) und unter Leitung der 
Lokalbehörden, soweit thunlich mittelst besonderer Zählungskommissionen (s. §. 11) und 
unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler, vorgenommen werden. 
Kleine Gemeinden von nicht mehr als siebenzig Haushaltungen bilden für sich einen 
Zählbezirk. Jede größere Gemeinde ist zum Zweck der thunlichst sicheren und raschen 
Vornahme der Zählung in bestimmt abgegrenzte Zählbezirke von 50 bis höchstens 70 Haus- 
haltungen einzutheilen. Aus einzelnen Parzellen können besondere Zählbezirke gebildet, 
oder es können auch, wo es angeht, mehrere Parzellen zu einem Zählbezirk vereinigt werden. 
Dagegen sollen Theile einer und derselben Parzelle nicht mit anderen Parzellen oder mit 
Theilen anderer Parzellen zu besonderen Zählbezirken verbunden werden. Aus größeren 
Anstalten (Kasernen, Heilanstalten, Strafanstalten 2c.) können, wo es für zweckmäßig 
gehalten wird, selbständige Zählbezirke gebildet werden. 
Die Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke durch die Lokalbehörden, eventuell 
unter Mitwirkung der Zählungskommissionen, muß bis zum 25. November beendigt sein. 
Für jeden Zählbezirk wird durch die Lokalbehörde, eventuell durch den Vorstand der 
Zählungskommission, ein Zähler (s. §. 12) aufgestellt. Als Zähler sind überall nur 
wirklich zuverlässige und möglichst ortskundige Personen zu wählen. Wo sich aus Interesse 
für die Sache befähigte Privatpersonen zu Uebernahme der Zählerfunktion anbieten 
würden, sind dieselben als freiwillige Zähler zu verwenden, andernfalls aber die erforder- 
lichen Zähler auf Kosten der Gemeinde zu bestellen. Es empfiehlt sich, daß namentlich 
auch die Mitglieder der Zählungskommission an dem Zählungsgeschäft als freiwillige 
Zähler theilnehmen. 
S. 8. 
Die Austheilung der Zählungsformulare hat der Zähler in seinem Bezirk in der 
Zeit vom 27. bis 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen. Die Zählungsformulare 
sind unmittelbar in jede Haushaltung, wo möglich an das Familienhaupt selbst, ferner 
an jede einzeln lebende selbständige Person abzugeben.
	        
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