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Am Vormittag des 1. Dezember haben die Haushaltungsvorstände, sowie die den-
selben gleichzuachtenden einzeln lebenden selbständigen Personen, ferner die Vorsteher oder
Verwalter von Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt (Kasernen, Erziehungs-, Versor-
gungs-, Kranken-, Strafanstalten) oder geeignete Vertreter dieser Personen die Zählungs-
formulare auszufüllen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben
durch Unterschrift zu bescheinigen. Bei der Ausfüllung der Formulare sollen die Zähler,
wo es erforderlich würde, mit Rath und That behilflich sein, ausnahmsweise auch, wenn
nöthig, auf Grund der in den Haushaltungen selbst einzuziehenden mündlichen Erkundi-
gungen die Einträge selbst vornehmen.
Mit der Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählungsformulare ist am Nachmittag
des 1. Dezember zu beginnen. Dieses Geschäft ist so zu fördern, daß es am Abend des
2. Dezember beendigt sein kann. Spätestens am 5. Dezember müssen von den Zählern
die Zählungspapiere gesammelt an die leitende Lokalbehörde oder die Zählungskommission
abgegeben werden.
§. 9.
Die Zähler stehen unter der Kontrolle der Lokalbehörde, eventuell der Zählungs-
kommission der betreffenden Gemeinde.
Demgemäß sind von dieser die in den einzelnen Zählbezirken ausgefüllten Zählungs-
formulare einer genauen Prüfung zu unterziehen und etwa erforderliche Ergänzungen
und Berichtigungen sofort zu veranlassen. Die betreffenden Arbeiten sollen bis zum
20. Dezember beendigt sein.
Etwa nöthig merdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. Dezember
zu beziehen.
II. Besondere Bestimmungen.
S. 10.
Im Königreich Württemberg wird die Zählung nicht mit Zählkarten, sondern, wie
seither, mittelst Zählungslisten (§. 4) ausgeführt, welche zunächst das Verzeichniß der
in der Nacht vom 30. November bis 1. Dezember in der Wohnung des Haushaltungs-
vorstands und den zugehörigen Räumlichkeiten Anwesenden, sodann ein Verzeichniß der
aus der Haushaltung vorübergehend Abwesenden enthalten.