Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Aus den Oberamtslisten und Gemeindelisten wird das statistisch-topographische Bureau 
sodann auch einen Theil der nach §. 3 bestimmten weiteren bevölkerungsstatistischen An- 
gaben für die hierüber aufzustellenden Uebersichten noch zu entnehmen im Stande sein, 
wogegen es bei anderen eines Zurückgehens auf das Urmaterial der Zählungslisten bedarf. 
Diese Zählungslisten (§. 10) sind daher, gemeindeweise geordnet, bei den Oberämtern 
sorgfältig aufzubewahren, bis dieselben durch das statistisch-topographische Bureau werden 
einverlangt werden. 
F. 15. 
Die Formulare der Zählungslisten (§. 10), Zählerkontrollisten (Notizbücher) (§. 12 
Abs. 3), der Gemeinde= und Oberamtslisten (§§. 13 und 14), desgleichen die Justruktion 
für die Zähler (§. 12 Abs. 2) sind im wesentlichen die gleichen, wie die bei der Zählung 
vom 1. Dezember 1880 angewendeten, und entsprechen in der Hauptsache den seiner Zeit 
in den Anlagen zu den Verfügungen vom 12. September 1871 (Reg. Blatt S. 213 ff.) 
und vom 26. Juli 1875 (Reg. Blatt S. 417 ff.) veröffentlichten. Ein Wiederabdruck der- 
selben kann daher an dieser Stelle unterbleiben. 
Das statistisch-topographische Bureau wird diese Formulare und die Instruktion für 
die Zähler in der dem Beschlusse des Bundesraths vom 18. Juni d. J. entsprechenden 
Fassung und in der dem voraussichtlichen Bedarf jeder Gemeinde genügenden Zahl bald- 
möglichst an die Oberämter versenden. 
Stuttgart, den 6. August 1885. 
Für den Staatsminister des Innern: Renner. 
Rüdinger. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufel.).
	        
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