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Geräthe zum Fang von Köderfischen sowie von Futterfischen für Fischzüchter unter-
liegen diesen Beschränkungen nicht. Zur Anwendung von Geräthen mit engeren Maschen,
als im Absatz 1 vorgeschrieben, für den Fang von Futterffischen ist die Erlaubnis des
Oberamts einzuholen, welchem überlassen bleibt, die zur Verhütung von Mißbrauch etwa
erforderlichen besonderen Vorschriften zu ertheilen.
Bei der Kontrole der Geflechte und Netze ist eine Abweichung um ein Zehntheil
der in Absatz 1 angegebenen Maße nicht zu beanstanden.
Fanggeräthe, welche bei Erlassung vorstehender Vorschriften schon im Gebrauche
waren, dürfen auch fernerhin noch benützt werden. Nach Umfluß von drei Jahren ist
nur der Gebrauch von Fanggeräthen der in Absatz 1 bezeichneten Maschenweiten gestattet.
g. 3.
Treibnetze dürfen nicht der Art ausgesetzt und befestigt werden, daß sie festliegen
oder hängen bleiben.
S. 4.
Verboten ist beim Fischen:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe, insbesondere von giftigen
Ködern oder von Mitteln zur Betäubung oder Täödtung der Fische, von Sprengpatronen
und anderen Sprengmitteln und dergleichen;
2) die Anwendung grober Werkzeuge oder von Mitteln zur Verwundung der Fische,
namentlich von Fallen mit Schlagfedern, Lege= und Schlag-Eisen, Schlaghamen, Schieß-
waffen, Fischgabeln, Stangen, Geeren und dergleichen.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
Das Trockenlegen der Wasserläufe zum Zweck des Fischfangs ist verboten.
Die bereits bestehenden Selbstfänger für Fische müssen mit Oeffnungen versehen
sein, deren Dimensionen den für die Maschenweite der Netze vorgeschriebenen (§. 2)
entsprechen.
Die Anlegung neuer derartiger Selbstfänge ist verboten.
§. 5.
Die nachbenannten Fische dürfen weder feilgeboten noch verkauft werden, wenn sie,
vom Auge bis zur Weiche der Schwanzflossen gemessen, nicht wenigstens folgende
Länge haben: