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Ihre Aufsicht hat sich nicht nur auf die Weinberge und Gärten, sondern vorzugsweise
auch auf die in ihrem Bezirk vorhandenen Rebschulen zu erstrecken.
Die Ortskommissionen haben der Ortspolizeibehörde über ihre Wahrnehmungen
Mittheilung zu machen und sich geeignetenfalls mit den Aufsichtskommissären und Sach-
verständigen in das Benehmen zu setzen.
Diejenigen Rebschulen, in welchen Reben zum Verkauf gezogen werden, unterliegen
— wofern nicht von dem Ministerium des Innern zu Gunsten von kleineren Rebschulen,
welche ausschließlich in der Gegend übliche Rebsorten ziehen, eine Ausnahme zugelassen
wird — alljährlich einer Untersuchung, welche von dem Aufsichtskommissär des Gebietes,
worin sie gelegen sind, vorzunehmen ist (vergl. §. 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes).
Der Auftrag zur Untersuchung wird den Aufsichtskommissären von der Centralstelle
für die Landwirthschaft unter Zustellung eines Verzeichnisses der in ihrem Aufsichtsgebiet
befindlichen Rebschulen ertheilt.
Die über das Ergebniß dieser Untersuchungen von den Aussichtskommissären an die
Centralstelle für die Landwirthschaft zu erstattenden Berichte sind dem Ministerium des
Innern vorzulegen.
Das von der Centralstelle für die Landwirthschaft zu führende Verzeichniß über die
Rebschulen, welche Reben zum Verkaufe ziehen, ist stets auf dem Laufenden zu erhalten.
Zu diesem Zwecke haben die Ortsvorsteher jede Neuanlegung oder das Eingehen
einer solchen Rebschule auf ihren Gemeindemarkungen alsbald durch Vermittlung des
Oberamts der Centralstelle für die Landwirthschaft anzuzeigen.
§. 10.
Diejenigen Gartenbau= oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, aus welchen
zur Kategorie der Rebe nicht gehörige Pflänzlinge, Sträucher und sonstige Vegetabilien
in die Gebiete der bei der internationalen Reblauskonvention betheiligten Staaten aus-
geführt werden, sind auf Ansuchen der Besitzer durch den von der Centralstelle für die
Landwirthschaft zu beauftragenden Aufsichtskommissär des Bezirks, in welchem sie gelegen
sind, alljährlich einer Untersuchung darüber zu unterwerfen, ob jene Bodenflächen den in
Art. 3 Abs. 2 lit. a—-d der internationalen Reblauskonvention vom 3. November 1881
(Reichsgesetzblatt von 1882, Seite 125) gestellten Anforderungen entsprechen.
Die solchen regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden Anlagen der vorbezeichneten