366
g. 18.
Der mit der Untersuchung von Reben beauftragte Aufsichtskommissär oder Sach-
verständige hat dem Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks Gelegenheit
zu einer Erklärung darüber zu geben, ob er nach Maßgabe des §. 10 Abs. 1 des Reichs-
gesetzes eine Entschädigung beanspruche.
Verzichtet der Betheiligte auf eine Entschädigung, so ist über die Verzichtserklärung
eine Urkunde aufzunehmen.
Wird eine Entschädigung verlangt, so ist der Aufsichtskommissär oder Sachverständige
ermächtigt, über den Ersatz des Minderwerthes der bei der Untersuchung von Rebpflanz-
ungen (8§. 1 und 2 des Reichsgesetzes) beschädigten gesunden Reben mit dem Eigenthümer
oder Nutzungsberechtigten eine gütliche Vereinbarung abzuschließen.
S. 20.
Sobald von dem Ministerium des Innern die Vernichtung von Reben angeordnet
worden ist, und ehe mit deren Ausführung begonnen wird, hat der mit der Ermittlung
der Entschädigungsansprüche betraute Kommissär die betheiligten Eigenthümer oder
Nutzungsberechtigten durch die Ortspolizeibehörde mittelst urkundlicher Eröffnung oder
mittelst ortsüblicher Bekanntmachung auffordern zu lassen, ihre Entschädigungsforderungen
bei ihm entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Zugleich ist mit
dieser Aufforderung oder — falls der Kommissär eine Schätzung für erforderlich erachtet
(Ausführungsgesetz Art. 3 Abs. 2) — alsbald nach Vornahme der Schätzung den Be-
theiligten eine Tagfahrt bekannt zu geben, in welcher der Kommissär die Herbeiführung
einer gütlichen Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung unter Mitwirkung der
Ortsbehörde versuchen wird.
F. 21.
Bei den zum Abschluß einer gütlichen Vereinbarung nach §. 19 Abs. 3 und §F. 20
einzuleitenden Verhandlungen sind von dem Kommissär die in dem nachfolgenden §. 26
für die Ermittlung der Entschädigung im Wege des Schätzungsverfahrens ausgestellten
Anhaltspunkte nach Thunlichkeit zu beachten.
In allen Fällen, in welchen über die Höhe der Entschädigung eine gütliche Verein-
barung zu Stande kommt, ist seitens des Kommissärs die Genehmigung des Ministeriums
des Innern ausdrücklich vorzubehalten.