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vorzugsweise geeignet von der Centralstelle für die Landwirthschaft in einer für sämmt-
liche Weinbaubezirke des Landes aufzustellenden und alljährlich zu ergänzenden Liste
aufgeführt sind.
Die Mitglieder der Schätzungskommission sind von dem Oberamt auf die gewissen-
hafte und unparteiische Vornahme der Schätzung zu beeidigen.
Die Berufung derselben erfolgt durch den das Verfahren leitenden Kommissär.
Soferne die Berufung des Entschädigungsberechtigten zum Anwohnen bei der
Schätzung ohne Aufschub geschehen tann (vergl. §. 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes),
ist derselbe oder sein Vertreter zur Schätzungstagfahrt durch die Ortsbehörde vorladen
zu lassen.
Letztere hat der Schätzungskommission das Lokal für die Verhandlungen und die
erforderlichen Gemeindediener zur Verfügung zu stellen, sowie zur Erhebung der für
die Schätzung beizubrigenden Notizen die öffentlichen Bücher und Akten zugänglich
zu machen.
S. 26.
Bei der Abschätzung des Schadens haben die Schätzer folgende Gesichtspunkte zum
Anhalt zu nehmen:
1. Im Falle der Vernichtung von gesunden Reben in Weinbergen oder an Wein-
spalieren oder von einzeln stehenden gesunden Rebstöcken sind für die Ermittlung der
Entschädigung in Betracht zu ziehen:
a) der wahrscheinliche Werth der Reinerträge, welche infolge der angeordneten Ver-
nichtung der gesunden Reben dem Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten des
Grundstücks entgehen;
b) der Werth derjenigen Rebpfähle und Vorrichtungen für Weinspaliere, welche
den gesunden Reben zugehören und mit diesen der Vernichtung verfallen;
I) der Vermögensnachtheil, welcher dem Betheiligten außerdem aus einer vorzeitigen
Verjüngung des die vernichteten gesunden Reben enthaltenen Theils der Reb-
pflanzung etwa noch erwächst.
2. Bezüglich der in Rebschulen der Vernichtung anheimfallenden gesunden Wurzel-
reben ist bei der Schätzung einerseits der Verkaufswerth derselben, andererseits das
Wegfallen von Ausgrabungs= und Verkaufskosten zu berücksichtigen.
3. In den Fällen, in welchen gesunde Reben bei der Untersuchuug von Reb-