Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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vorzugsweise geeignet von der Centralstelle für die Landwirthschaft in einer für sämmt- 
liche Weinbaubezirke des Landes aufzustellenden und alljährlich zu ergänzenden Liste 
aufgeführt sind. 
Die Mitglieder der Schätzungskommission sind von dem Oberamt auf die gewissen- 
hafte und unparteiische Vornahme der Schätzung zu beeidigen. 
Die Berufung derselben erfolgt durch den das Verfahren leitenden Kommissär. 
Soferne die Berufung des Entschädigungsberechtigten zum Anwohnen bei der 
Schätzung ohne Aufschub geschehen tann (vergl. §. 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes), 
ist derselbe oder sein Vertreter zur Schätzungstagfahrt durch die Ortsbehörde vorladen 
zu lassen. 
Letztere hat der Schätzungskommission das Lokal für die Verhandlungen und die 
erforderlichen Gemeindediener zur Verfügung zu stellen, sowie zur Erhebung der für 
die Schätzung beizubrigenden Notizen die öffentlichen Bücher und Akten zugänglich 
zu machen. 
  
S. 26. 
Bei der Abschätzung des Schadens haben die Schätzer folgende Gesichtspunkte zum 
Anhalt zu nehmen: 
1. Im Falle der Vernichtung von gesunden Reben in Weinbergen oder an Wein- 
spalieren oder von einzeln stehenden gesunden Rebstöcken sind für die Ermittlung der 
Entschädigung in Betracht zu ziehen: 
a) der wahrscheinliche Werth der Reinerträge, welche infolge der angeordneten Ver- 
nichtung der gesunden Reben dem Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten des 
Grundstücks entgehen; 
b) der Werth derjenigen Rebpfähle und Vorrichtungen für Weinspaliere, welche 
den gesunden Reben zugehören und mit diesen der Vernichtung verfallen; 
I) der Vermögensnachtheil, welcher dem Betheiligten außerdem aus einer vorzeitigen 
Verjüngung des die vernichteten gesunden Reben enthaltenen Theils der Reb- 
pflanzung etwa noch erwächst. 
2. Bezüglich der in Rebschulen der Vernichtung anheimfallenden gesunden Wurzel- 
reben ist bei der Schätzung einerseits der Verkaufswerth derselben, andererseits das 
Wegfallen von Ausgrabungs= und Verkaufskosten zu berücksichtigen. 
3. In den Fällen, in welchen gesunde Reben bei der Untersuchuug von Reb-
	        
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