Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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V. Strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhaudlungen. 
(Zu §. 12 des Reichsgesetzes.) 
g. 35. 
Die Aufsichtsorgane sowie die Beamten und Behörden des Polizei= und Sicherheits- 
dienstes haben Zuwiderhandlungen der in §. 12 des Reichsgesetzes bezeichneten Art, welche 
zu ihrer Kenntniß gelangen, bei demjenigen Oberamt zur Anzeige zu bringen, welches 
zur Abrügung im Wege der polizeilichen Strafverfügung zuständig ist. (Vergl. Art. 14 
und 17 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des Landespolizei- 
strafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Straf- 
verfügungen — Regierungsblatt S. 153.) 
Von den Oberämtern ist jeder einzelne Uebertretungsfall unter kurzer Angabe des 
Thatbestandes und des Ergebnisses des polizeilichen oder gerichtlichen Strafverfahrens zur 
Kenntniß des Ministeriums des Innern zu bringen und der Vollzug in der Strafprozes= 
liste durch eine am betreffenden Ort zu machende Vormerkung nachzuweisen. 
Die Kreisregierungen haben die Einhaltung dieser Vorschrift bei der jährlichen Durch- 
sicht der oberamtlichen Strafprozeßlisten zu überwachen. 
Stuttgart, den 23. September 1885. 
Hölder.
	        
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