Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

372

V.  Strafrechtliche  Verfolgung  von  Zuwiderhaudlungen.
(Zu  §.  12  des  Reichsgesetzes.)
g.  35.

Die  Aufsichtsorgane  sowie  die  Beamten  und  Behörden  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes
  haben  Zuwiderhandlungen  der  in  §.  12  des  Reichsgesetzes  bezeichneten  Art,  welche
zu  ihrer  Kenntniß  gelangen,  bei  demjenigen  Oberamt  zur  Anzeige  zu  bringen,  welches
zur  Abrügung  im  Wege  der  polizeilichen  Strafverfügung  zuständig  ist.  (Vergl.  Art.  14
und  17  des  Gesetzes  vom  12.  August  1879,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes
  vom  27.  Dezember  1871  und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen
  —  Regierungsblatt  S.  153.)

Von  den  Oberämtern  ist  jeder  einzelne  Uebertretungsfall  unter  kurzer  Angabe  des
Thatbestandes  und  des  Ergebnisses  des  polizeilichen  oder  gerichtlichen  Strafverfahrens  zur
Kenntniß  des  Ministeriums  des  Innern  zu  bringen  und  der  Vollzug  in  der  Strafprozesliste
  durch  eine  am  betreffenden  Ort  zu  machende  Vormerkung  nachzuweisen.

Die  Kreisregierungen  haben  die  Einhaltung  dieser  Vorschrift  bei  der  jährlichen  Durchsicht
  der  oberamtlichen  Strafprozeßlisten  zu  überwachen.

Stuttgart,  den  23.  September  1885.
Hölder.