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V. Strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhaudlungen.
(Zu §. 12 des Reichsgesetzes.)
g. 35.
Die Aufsichtsorgane sowie die Beamten und Behörden des Polizei= und Sicherheitsdienstes
haben Zuwiderhandlungen der in §. 12 des Reichsgesetzes bezeichneten Art, welche
zu ihrer Kenntniß gelangen, bei demjenigen Oberamt zur Anzeige zu bringen, welches
zur Abrügung im Wege der polizeilichen Strafverfügung zuständig ist. (Vergl. Art. 14
und 17 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes
vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen
— Regierungsblatt S. 153.)
Von den Oberämtern ist jeder einzelne Uebertretungsfall unter kurzer Angabe des
Thatbestandes und des Ergebnisses des polizeilichen oder gerichtlichen Strafverfahrens zur
Kenntniß des Ministeriums des Innern zu bringen und der Vollzug in der Strafprozesliste
durch eine am betreffenden Ort zu machende Vormerkung nachzuweisen.
Die Kreisregierungen haben die Einhaltung dieser Vorschrift bei der jährlichen Durchsicht
der oberamtlichen Strafprozeßlisten zu überwachen.
Stuttgart, den 23. September 1885.
Hölder.