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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die Veranstaltung von freiwilligen Lehrlingsprüfungen. Vom 16. September 1885.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 12. August
d. J. werden über die Veranstaltung freiwilliger Lehrlingsprüfungen nachstehende Be-
stimmungen getroffen:
8. J.
Zur Erstehung von Lehrlingsprüfungen, welche sowohl das in der Schule,
als das in der Gewerbe= beziehungsweise kaufmännischen Lehre Erlernte
zum Gegenstand haben, wird an einer größeren Anzahl von gewerblichen (kaufmännischen)
Fortbildungsschulen des Landes je am Schlusse eines Schulkurses Gelegenheit gegeben.
Die Prüfungen zerfallen
1) in Prüfungen der Gewerbelehrlinge,
2) „ „ kaufmännischen Lehrlinge.
Sie finden an solchen Schulen statt, welchen ein Schulrath vorsteht, und wo die
Gemeindebehörde beziehungsweise der Gewerbe= oder Handelsverein sich zur Uebernahme
eines Theils der Prüfungskosten bereit erklärt haben. Für diejenigen Schulen, an
welchen kaufmännische Lehrlinge geprüft werden sollen, kommt als weitere Voraussetzung
noch hinzu, daß an denselben Gelegenheit zu vollständiger Ausbildung in den kauf-
männischen Prüfungsfächern gegeben ist.
Die Namen der Schulen, an welchen die Prüfungen stattfinden, werden durch das
Gewerbeblatt bekannt gemacht.
Diese Prüfungen sind nicht ausschließlich für Lehrlinge bestimmt, sondern es können
auch in Jahren schon vorgerücktere, dem Lehrlingsstand nicht angehörige Fortbildungs-
schüler in den Schulfächern sich prüfen lassen, wie andererseits auch solche junge Leute,
welche an keiner Fortbildungsschule Unterricht genossen haben, an der Prüfung Theil
nehmen können.
2.
Die Prüfung erstreckt sich
A) Bei den Gewerbelehrlingen:
I. auf folgende Schul fächer:
1) Deutsche Sprache
a) Lesen,