Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

385 
8. 3. 
Die Theilnahme an der Prüfung ist eine durchaus freiwillige. Zu derselben wird 
zugelassen, wer sich auszuweisen vermag 
a) über genossenen Unterricht an irgend einer Schule oder entsprechenden Privat- 
unterricht, 
b) über genossene Lehre in einem Gewerbe oder Handelsgeschäfte, 
I) über sittliches Betragen sowohl in der Schule als in der Lehre. 
Die Meldungseingaben, worin zugleich anzugeben ist, in welchen Schulfächern (§. 2) 
die Bewerber sich prüfen lassen wollen, sind mit den erforderlichen Belegen bei dem 
Vorstand der Schule, an welcher die Prüfung vorzunehmen ist, einzureichen. 
8. 4. 
Behufs rechtzeitiger Einleitung der zur Veranstaltung dieser Prüfungen nöthigen 
Vorkehrungen hat der Vorstand des Schulraths spätestens zwei Monate vor Schluß 
eines jeden Schulkurses den Vorstand des Gewerbe= beziehungsweise Handelsvereins ein- 
zuladen, mit ihm und dem Schulvorstand zu einer gemeinschaftlichen Berathung zu- 
sammenzutreten. 
§. 5. 
Bei dieser Berathung wird über die Termine der Prüfung und der Anmeldung 
hiezu, sowie über die zu einer lebhaften Betheiligung an derselben erforderlichen Maß- 
nahmen und deren Vollzug Beschluß gefaßt. 
Der Anmeldungs= und der Prüfungstermin ist rechtzeitig in öffentlichen Blättern 
bekannt zu machen. 
Die Führung der Anmeldungsliste liegt dem Schulvorstand ob. 
S. 6. 
Nach Ablauf des Anmeldungstermins prüfen die genannten Vorstände die einge- 
laufenen Meldungseingaben, beschließen über die Zulassung zur Prüfung, bestellen die 
Examinatoren (§. 7), laden die zugelassenen Kandidaten zur Prüfung vor und setzen die 
Zurückgewiesenen von dem Ausschluß unter Angabe des Grundes in Kenntniß. 
S. 7. 
Die Examinatoren für die Prüfung in den Schulfächern sind aus den Lehrern der 
Fortbildungsschule, für die Prüfung der praktischen Befähigung der Kandidaten aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.