Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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RNegierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  12.  März  1885.
Inhalt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  eine  neue  Redaktion  der  Grundbestimmungen  der
Württembergischen  Sparkasse.  Vom  24.  Februar  1885.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung
  dieser  Anordnung  gefallene  Thiere  im  Jahr  1885.  Vom  9.  März  1885.

 

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  eine  neue  Redaktion  der  Grundbestimmungen  der  Württembergischen  Sparkafe.
Vom  24.  Februar  1885.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am  20.  d.  Mts.  verschiedene  Aenderungen  in  den
Grundbestimmungen  der  Württembergischen  Sparkasse  gnädigst  genehmigt  und  es  werden
deshalb  die  hienach  neu  redigirten  Grundbestimmungen  derselben,  welche  mit  dem  1.  April
d.  Is.  in  Wirksamkeit  treten,  in  folgendem  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  24.  Februar  1885.
Hölder.

Grundbestimmungen  der  Württembergischen  Sparhkasse.
Erster  Abschnitt.
Vom  Begriff  der  Württembergischen  Sparkasse.
Art.  1.
Die  Württembergische  Sparkasse  ist  eine,  ursprünglich  von  der  verewigten  Königin
Katharina  Majestät  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung  gegründete,  nun  aber