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RNegierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 12. März 1885.
Inhalt.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend eine neue Redaktion der Grundbestimmungen der
Württembergischen Sparkasse. Vom 24. Februar 1885. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend
die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder vor Ausführung
dieser Anordnung gefallene Thiere im Jahr 1885. Vom 9. März 1885.
tekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend eine neue Redaktion der Grundbestimmungen der Württembergischen Sparkafe.
Vom 24. Februar 1885.
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs haben Seine Königliche
Hoheit der Prinz Wilhelm am 20. d. Mts. verschiedene Aenderungen in den
Grundbestimmungen der Württembergischen Sparkasse gnädigst genehmigt und es werden
deshalb die hienach neu redigirten Grundbestimmungen derselben, welche mit dem 1. April
d. Is. in Wirksamkeit treten, in folgendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 24. Februar 1885.
Hölder.
Grundbestimmungen der Württembergischen Sparhkasse.
Erster Abschnitt.
Vom Begriff der Württembergischen Sparkasse.
Art. 1.
Die Württembergische Sparkasse ist eine, ursprünglich von der verewigten Königin
Katharina Majestät mit Genehmigung der Staatsregierung gegründete, nun aber