Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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angeführten Verzeichnisse (§§. 2 und 4) nach ihrem Abschlusse durch Vermittlung der Ober- 
ämter an das Ministerium des Innern einzureichen sind. 
Die Oberämter werden angewiesen, die in ihren Bezirken ansässigen Buch= und 
Musikalienhandlungen und Inhaber von Buch= 2c. Druckereien auf die obenbezeichneten 
Uebereinkünfte zwischen Deutschland und Belgien und zwischen Deutschland und Italien 
sowie auf die ergangenen Ausführungsvorschriften ausdrücklich und urkundlich aufmerksam 
zu machen. 
Stuttgart, den 30. Dezember 1884. 
Faber. Hölder. 
Bekanutmachung, 
betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und 
Belgien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. 
In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schutz 
an Werken der Literatur und Kunst, vom 12. Dezember 1883 (Reichs-Gesetzbl. 1884 S. 173) 
hat der Bundesrath die nachfolgenden 
Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schriftwerken 2c., 
sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen 
erlassen: 
8. 1. 
Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-belgischen Uebereinkunft vom 12. Dezember 1883 
gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem 11. Novem- 
ber 1884, erlaubter Weise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst 
(Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, Werke der bildenden Künste), deren 
Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner 
verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten 
der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden. 
Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstel- 
lung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, vollendet werden. 
Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet, 
hat dieselben bis zum 11. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur 
Abstempelung vorzulegen. 
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre 2c., welche solche Exemplare besitzen, können die-
	        
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