Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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von mehr als 1—4 Stunden 2-4 — 
7. . H 4—8 7½ **“ — 
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Im Falle einer Abwesenheit vom Wohnort erhalten die Vertreter der Arbeiter 
sowie die Beisitzer des Schiedsgerichts außerdem 3 —/“ Diäten für den Tag, wenn die 
nothwendige Abwesenheit 10 Stunden und darüber dauert. Weniger als 10, doch mehr 
als 4 Stunden gelten für einen halben Tag; für 4 Stunden und weniger findet keine 
Diätenanrechnung statt. " 
Macht die Entfernung oder die Dauer des Geschäfts nothwendig, daß auswärts 
übernachtet wird, so wird für jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Ent- 
schädigung von 2 ¾ gewährt. 
Für Reisen, bei welchen Eisenbahnen oder Postwagen benützt werden können, werden 
die verauslagten Eisenbahnfahrgelder nach dem Satze für die dritte Wagenklasse, bezw. 
die einfache Postwagentaxe, bei zweckdienlicher Benützung von Schnellzügen der hiedurch 
entstandene Mehraufwand vergütet; in allen anderen Fällen wird eine Gebühr von 
15.9 für jeden zurückgelegten Kilometer vergütet, wobei Bruchtheile eines solchen gleich 
einem vollen Kilometer in Berechnung genommen werden. 
Die Anrechnungen sind von der den Lohn oder Gehalt des Betreffenden zahlenden 
Behörde bei der K. Generaldirektion der Posten und Telegraphen zur Zahlungsan- 
weisung einzureichen. 
Stuttgart, den 22. September 1885. 
Mittnacht.
	        
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