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des Tarifs) und zur Abstempelung dieser Urkunden zuständig sind, werden ebenso, wie die Beamten
zur Wahrnehmung der im §. 38 Absatz 2 bezeichneten Geschäfte und deren Geschästsbezirke, gemäß
§. 37 des Gesetzes von den Landesregierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. — Dem Reichs-
kanzler wird ein Verzeichniß dieser Steuerstellen und ihrer Zuständigkeit behufs Veröffentlichung im
Reichs-Centralblatt mitgetheilt, auch von allen Veränderungen alsbald Kenntniß gegeben.
Die mit der Erhebung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe und insbesondere mit
dem Verkauf der gestempelten Formulare und der Reichsstempelmarken beauftragten Amtsstellen bestimmt
gleichfalls die Landesregierung und macht dieselben öffentlich bekannt.
Zu 8. 2 des Gesetzes.
v. 2a. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern a oder b
—“ doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen unterzeichneten und mit genauer Angabe seines Standes
und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Loose oder von den
Werthpapieren getrennte Zinskupons und Talons sind nicht mit vorzulegen. In der Anmeldung sind
die Werthpapiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein zu solcher, Schuldverschreibung 2c.) und Benen-
nung, sowie nach Serien, Littera und Nummern geordnet, aufzuführen.
2b. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest und zieht ihn
ein. Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen der Nennwerth
in der fremden und in deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die Grundlage; bei
Werthpapieren, deren Nennwerth nicht in deutscher Währung, sondern in mehreren fremden Währungen
angegeben ist, hat die Umrechnung in die deutsche Währung unter Zugrundelegung der höchstgültigen
fremden Währung zu erfolgen.
Die Abstempelung der Werthpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe gegen Quit-
tung bezw. Interimsquittung eingezahlt oder deponirt worden ist. Die Deponirung tritt ein, wenn
die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht mehr bewirkt bezw. beendet
werden kann. Jede Quittung muß, um gültig zu sein, von zwei Beamten vollzogen und in derselben
der Tag der Buchung der Steuer und die Nummer des Hebe= oder Anmelderegisters, unter welcher
die Buchung erfolgt ist, von der Steuerstelle angegeben sein. Die definitive Quittung ist auf ein
Exemplar der Anmeldung zu schreiben.
Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer das eine
Exemplar der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben.
Nach erfolgter Abstempelung erhält der Steuerpflichtige die Werthpapiere gegen Rückgabe der
Empfangsbescheinigung bezw. der Interimsquittung, welche als Registerbeläge bei der Steuerstelle ver-
bleiben, und das mit definitiver Quittung versehene Exemplar der Anmeldung ausgehändigt.
2c. Die Abstempelung erfolgt ausschließlich durch Aufdrücken des Reichsstempels auf der
Vorderseite des Werthpapiers. Der vermittelst Maschine aufzudrückende Stempel besteht in einem ver-
zierten aufrecht stehenden Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler und um denselben in kreisrunder
Einfassung die Aufschrift „RKEICHS-STEMPEL-ABGABE“ und das Unterscheidungszeichen der betref-