Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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fenden Abstempelungsstelle, darunter aber auf einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes: 
„FUNF bezw. ZWEl oder EINS VOM TAUSEND¼ befinden.) 
Eine Verwendung von Stempelmarken zu Werthpapieren findet nicht statt. 
24. Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichsstempels 
auf die Werthpapiere auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Der Antrag ist in der Anmeldung (Nr. 2a) 
zu stellen. Die Steuerstelle zieht den Abgabenbetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden 
Vorschuß von dem Steuerpflichtigen ein, und ersucht unter Beifügung eines, gemäß der Vorschriften 
unter Nummer 2b mit Quittung über Abgabe und Vorschuß versehenen Exemplars der Anmeldung 
die Reichsdruckerei um Abstempelung der Werthpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der 
Werthpapiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt dieselben von dort unmittelbar zurück. 
Hin= und Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten. 
Der Steruerstelle theilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung in Ueber- 
einstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung von dem Betrage 
der Kosten der Abstempelung mit. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den Belägen ihres 
Registers und rechnet nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den Vorschuß unter Rückzahlung des 
etwaigen Ueberschusses ab. Nach Berichtigung der Kosten erhält der Steuerschuldner ein mit Quit- 
tung (Nr. 2b) versehenes Exemplar der Anmeldung zurück. 
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die Kosten nicht 
deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der abgestempelten Werth- 
papiere behufs unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrages zu benachrichtigen. 
26e. Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Werthpapiere 
sind die Interimsscheine nach den Vorschriften unter Nummer 2 a bis 2d zur Abstempelung vorzulegen. 
Die letztere erfolgt nach den für die Abstempelung der vollgezahlten Werthpapiere getroffenen Bestim- 
mungen unter Aufdruck desselben Stempels (2c) bei dem Quittungsvermerk über die jeweilige Einzah- 
lung; dabei ist zugleich der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung vermittelst eines Stempels ersicht- 
lich zu machen. 
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es indessen bei in- 
ländischen Werthpapieren nicht, wenn bei der erstmaligen Vorlegung der Interimsscheine die volle 
tarifmäßige Abgabe für die voll gezahlten Stücke und die ganze Emission im voraus entrichtet worden 
ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interimsscheine über dem Reichs- 
stempelabdruck mit folgendem Vermerk zu versehen: 
*) Der oben bezeichnete Stempel ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Januar 1883 (Cen- 
tralblatt S. 8) Lingefüchrt. Nach den Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881 (Centralblatt S. 283) bestand 
früher der Stempel in einem verzierten aufrecht shenden Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler und um den- 
selben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ befand; unter dem Adler ruhte ein kleiner, 
ebenfalls kreisrunder Schild mit dem Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle; der Stempel ent- 
hielt keine Werthsangabe. 
· den letztbezeichneten Vorschriften haben die nach Maßgabe der Bestimmumg unter „Ausnahme“ zur 
Tarifnummer 1 und 2 abgestempelten Werthpapiere einen Sienpelabdrur. erhalten, welcher in einem von einem 
Kreise umgebenen Vierpaß die deutsche Kaiserkrone, sowie ein Band mit der Werthbezeichnung zeigt, und dessen 
äfastung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und die Unterscheidungsnummer der betreffenden Abstempelungs- 
 
	        
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