Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
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Zu §. 2 und Satz 2 bezw. 3 der letzten Spalte der Tarifnummer 1 und 2. 
3. Für die zur Versteuerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werthpapiere ist der volle 
tarifmäßige Betrag der Reichsstempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und fest- 
zustellen, wenn für die ausgegebenen Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden 
ist. Behufs Anrechnung der letzteren auf die Steuer für die definitiven Stücke hat der Steuerpflichtige 
in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und die 
dafür gezahlten Abgabenbeträge, sowie den Ort und die Zeit der stattgehabten Steuererhebungen 
anzugeben und die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren vorzulegen. 
Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt die Ein- 
zahlung des für die Aktien rc. etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrages, die Quittungsleistung und die 
Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen unter Nummer 2b bis 2 d. Auf der Anmeldung 
(Nr. 2 a) hat die Steuerstelle 
a) den Betrag der nach dem Nennwerth der einzelnen Stücke und dem Tarif überhaupt zu 
entrichtenden Abgabe, 
b) die für die Interimsscheine bereits entrichteten Abgabenbeträge und 
IP) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe 
ersichtlich zu machen. 
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden oder 
Durchlochen, mit Genehmigung der Direktivbehörde auch in anderer sichernder Art zu vernichten; die 
Vernichtung ist auf der Anmeldung zu bescheinigen. 
Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten In- 
terimsscheine behufs Feststellung der anzurechnenden Abgabenbeträge und Vernichtung der Stempel- 
zeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden definitiven Stücke vorgelegt werden. 
Insoweit die abgestempelten Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden 
definitiven Stücken vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die 
betreffenden Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Kapitals und des hierfür bereits entrichteten 
Steuerbetrages, sich die Vorlegung der abgestempelten Interimsscheine zum Zweck der Anrechnung der 
gezahlten Steuer in der Anmeldung vorbehalten. Die Steuer ist in Höhe desjenigen Betrages, dessen 
Anrechnung in Anspruch genommen wird, sicherzustellen oder auf Verlangen der Steuerbehörde zu 
deponiren. Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer Werthpapiere; 
Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten werden zum Nominalwerth, bei niedrigerem 
Kurse aber zum Kurswerth, sonstige Werthpapiere der bezeichneten Art aber in Höhe des bei der 
Reichsbank beleihbaren Theilbetrages als Kaution angenommen werden. Den Papieren sind die Talons 
und Zinsscheine beizufügen; es steht jedoch den Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres
	        
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