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fälligen Zinsscheine zurückzubehalten. Seitens der Steuerstelle ist auf dem, dem Anmeldenden zurück-
zugebenden Exemplare der Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten Vorbehalt die erfolgte
Sicherheitsbestellung bezw. Deposition zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk im Anmeldungs-
register zu machen, im übrigen aber nach der Bestimmung im ersten Absatz dieser Ziffer zu verfahren.
Die Vorlegung der Interimsscheine hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten
definitiven Stücke, den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus
besonderen Gründen kann die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der
Vorlegung der Interimsscheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen auf die letzteren
geleisteten Einzahlungen und die darauf gezahlten Abgabenbeträge, sowie den Ort und die Zeit der
stattgehabten Steuererhebungen anzugeben, auch das oben bezeichnete Exemplar der Anmeldung mit
beizufügen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der Anrechnung nichts zu erinnern, so hat die Steuer-
stelle wegen der Vernichtung der Stempelzeichen auf den Interimsscheinen (Absatz 2 dieser Ziffer) und
wegen entsprechender Rückgabe der bestellten Sicherheit bezw. des deponirten Steuerbetrages das
Weitere zu veranlassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechnung auf dem mitvorgelegten und
zurückzugebenden Exemplar der Anmeldung, sowie auf dem als Belag bei der Steuerstelle verbliebenen
Exemplar und im Anmeldungsregister zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist der rückständige
durch Anrechnung nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung zu bringen.
Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interimsscheinen be-
findlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der stattgehabten Abgabenerhebung nicht ersichtlich
sind, bedarf es einer bezüglichen Angabe seitens des Steuerpflichtigen nicht. Auf Verlangen der
Steuerstelle sind indessen vor Bewilligung der Anrechnung des tarifmäßigen Abgabenbetrages die
Quittungen über die anzurechnenden Beträge beizubringen.
Zu §. 2 und zur Tarifnummer 1, Befreiung.
4. Wird beansprucht, daß für inländische Aktien, auf welche vor dem 1. Oktober 1881
Einzahlungen stattgefunden haben, die Neichsstempelabgabe nur für die von dem genannten Tage ab
geleisteten Einzahlungen erhoben werde, so ist in der Anmeldung der Aktien zur Versteuerung (Nr. 2a)
außer dem Nennwerthe der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der auf dieselben geleisteten
Einzahlungen anzugeben und sind zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen. Der Beweis
ist namentlich auch darauf zu richten, daß die Einzahlungen auf alle nunmehr zur Ausgabe gelangenden
Aktien geleistet wurden und nicht etwa ein Theil derselben noch unbegeben in den Händen des
Emittenten war.
Die Direktivbehörde bestimmt über die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der Abgabe.
Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der ab-
gestempelten Aktien finden die Bestimmungen unter Nummer 2b bis 2d sinngemäße Anwendung. In
der Quittung über den gezahlten Abgabenbetrag ist außer dem Neunwerthe der Mktien auch der Betrag
der, der Abgabe nicht unterworfenen Einzahlungen anzuführen. Ist die Vollzahlung des Interims-
scheins vollständig bereits vor dem 1. Oktober 1881 erfolgt und über einen Abgabenbetrag nicht zu