Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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quittiren, so ist das zurückzugebende Exemplar der Anmeldung mit entsprechender Bescheinigung 
zu versehen. 
Auf ausländische Aktien und auf inländische Renten= und Schuldverschreibungen findet 
die Befreiung der vor dem 1. Oktober 1881 geleisteten Einzahlungen keine Anwendung. 
Zu 9.2 und zur Tarifnummer 2, Spalte „Berechnung der Stempelabgabe“ Satz2. 
5. Wemn die Anrechnung eines, für inländische, nach dem 30. September 1881 ausgegebene 
Renten= oder Schuldverschreibungen vor dem 1. Oktober 1881 bereits erhobenen Landesstempels auf 
die Reichsstempelabgabe beansprucht wird, so sind mit der Anmeldung (Nr. 2 a) die Beweisstücke 
(Steuerquittungen r2c.) über die Höhe des gezahlten landesgesetzlichen Stempels beizubringen, falls 
diese nicht aus den verwendeten Stempelzeichen zweifellos hervorgeht. Jene Beweisstücke verbleiben 
als Beläge bei der Steuerstelle. 
In der Anmeldung (Nr. ZLa) ist der für die einzelnen Stücke gezahlte Landesstempelbetrag 
anzugeben und das Sachverhältniß darzulegen. Die Steuerstelle zieht den Stempelbetrag ein, um 
welchen der Reichsstempel für jede einzelne Renten= oder Schuldverschreibung den dafür gezahlten 
Landesstempel übersteigt. Wegen der Abstempelung, der Rückgabe der abgestempelten Werthpapiere 
und der Quittung über die Abgabe finden die Bestimmungen unter Nummer 2b bis 2 sinngemäße 
Anwendung. In der Quittung über die erhobene Reichsstempelabgabe ist auch der Betrag der für 
jedes Stück entrichteten Landesabgabe nachrichtlich zu vermerken. 
Zu §.2 und zur Tarifnummer 2cc und 3b. 
6. Wird für inländische Renten= oder Schuldverschreibungen auf Grund der Tarifnummer 2co 
oder Zb Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der Anmeldung (Nr. 2 a) das Sach- 
verhältniß anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß die auszugebenden Obligationen in der 
That nur zum Zweck des Umtausches ausgestellt werden, also ohne Veränderung des durch die 
zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses. Insbesondere findet die Befreiung keine 
Anwendung, wenn die neu auszugebenden Renten= oder Schuldverschreibungen von einem anderen 
Schuldner, allein oder mit dem bisherigen Schuldner, ausgestellt werden, zu einem anderen Zinssatze 
verzinslich sind, auf den Inhaber lauten, während die aus dem Verkehr tretenden Stücke auf den 
Namen lauten und dergleichen mehr. 
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen Stücke ohne 
Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Registerbelag. Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke 
und der Vernichtung der auf denselben etwa befindlichen Stempelzeichen finden die Vorschriften unter 
Nummer 3, wegen der Anmeldung der Obligationen und der Abstempelung die Vorschriften unter 
Nummer 2# bis 24 sinngemäße Anwendung. 
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die gezahlte Abgabe vor- 
zulegen und als Belag zum Register zu nehmen. 
Zu §. 4 des Gesetzes. 
7. Die im §. 4 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem anliegenden 
Mast——Formular e zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die Versteuerung der
	        
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