Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Werthpapiere erfolgen soll. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Werthpapiere demnächst bei einer 
anderen Steuerstelle versteuert werden; in diesem Falle hat der Steuerpflichtige derjenigen Steuerstelle, 
bei welcher die vorläufige Anmeldung erfolgt ist, von der bei der betreffenden anderen Steuerstelle 
erfolgten Versteuerung alsbald nach Vornahme der letzteren unter Vorlage der erforderlichen Beweis- 
materialien Anzeige zu erstatten. 
8. Den im E. 4 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerk hat der Emittent auf den 
Werthpapieren so anzubringen, daß der Reichsstempel neben, über oder unter demselben aufgedruckt 
werden kann. 
Zur Tarifnummer 48 
9. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise notirt werden, 
wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvorstände festgestellt und 
öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt 
mitgetheilt. 
Zu §.7 Absatz 1 des Gesetzes. 
10. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum 
der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf Grund des §. 40 Absatz 2 
des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen. 
Zu §. 8des Gesetzes. 
11. Ueber die mehreren in Betreff der Besteuerung als ein Geschäft geltenden Geschäfte ist nach 
Maßgabe des §. 10 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen. Sind über einzelne der betreffenden 
Geschäfte bereits vorher besteuerte Schlußnoten ausgestellt worden, so kann die Erstattung des zu 
diesen entrichteten Abgabebetrages beansprucht werden; die Prüfung und Entscheidung steht der 
Direktivbehörde zu. Die erfolgte Erstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnoten von 
der Steuerstelle zu vermerken. 
Zu §§. 10, 11 und 30 des Gesetzes. 
12a. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Reichs- 
stempelmarken und gestempelte Formulare zu Schlußnoten zum Preise des auf denselben angegebenen 
Steuerbetrages zum Verkauf gestellt. 
Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; dieselben haben einen gelblichen 
Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der Inschrift 
„REICHS-STEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zer- 
legbar, von denen jeder die Werthbezeichnung und den Vordruck „d#een“ für das Datum der Verwendung 
in rothem Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken lauten 
auf Steuerbeträge von O## O0#0; 090; O#o; 0850; 0,60; O80; 000; 2,00; 300; 4,00; 5,00; 6,00; T,0; 
8,00; 9,00; 10,0; 15,00; 20,00; und 30,00 k 
Die gestempelten Formulare zu Schlußnoten entsprechen in Form und Vordruck dem Muster d.—M 
Dieselben sind entweder 
1. mit einem Stempelaufdruck versehen, welcher dem Muster der Reichsstempelmarken gleicht, 
indessen den Vordruck „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder 
d
	        
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