Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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124. Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf gestempelten Formularen zur Ergänzung 
eines fehlenden Betrages ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen unter Nr. 12b zu bewirken. 
12e. Wenn im Falle des §. 11 Absatz 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten 
Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen Marken 
von dem zur Entrichtung dieses Betrages Verpflichteten in ungetheiltem Zustande an einer beliebigen 
Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung unter Nummer 12b zu ent- 
werthen; insbesondere ist das Datum der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte derselben in der 
vorgeschriebenen Weise ersichtlich zu machen. 
12f. Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Formularen abzutrennen und 
anderweit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. 
12g. Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (S. 6 Abs. 2 
des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen Kontrahenten 
nicht. In diesem Falle hat der inländische Kontrahent das Doppel-Formular der Schlußnote in der 
vorgeschriebenen Weise gestempelt ungetheilt aufzubewahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schluß- 
note ist zu durchstreichen. 
Zu §. 11 Absatz 3 des Gesetzes. 
13. Ueber die Zurückerstattung der Abgabe im Falle des §. 11 Absatz 3 des Gesetzes ent- 
scheidet die Directivbehörde desjenigen Bezirks, in welchem der die Zurückerstattung Verlangende zur 
Zeit der Entrichtung der Abgabe seinen Wohnort, eventuell aber seinen Aufenthaltsort gehabt hat. 
Die erfolgte Zurückerstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle 
zu vermerken. 
Zu §. 14 des Gesetzes. 
14. Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitene der Steuerstelle durch Verwendung 
von Reichsstempelmarken. Die letzteren sind in ungetheiltem Zustande thunlichst auf der ersten Seite 
der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Datums der Verwendung und Aufdruck des Amts- 
stempels in der unter Nummer 12à# vorgeschriebenen Weise zu entwerthen. Ist die Vertragsurkunde 
in mehreren Exemplaren ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten Exemplar und eventuell 
auch auf den weiteren Exemplaren mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels zu ver- 
merken, welcher Reichsstempelbetrag zu dem ersten Exemplar verwendet ist. 
Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Kontrahenten 
nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen. 
Zu §. 15 des Gesetzes. 
15. Ueber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, weil 
der Werth des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage (§. 7 Abf. 1 
des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der 8§. 10 und 11 des Gesetzes 
eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Theile derselben aber zu vermerken, daß die Be- 
steuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift der Schlußnote
	        
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