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einschließlich dieses Vermerks ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung
der Steuer möglich, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der §§. 10 und 11 des Gesetzes unter Aus-
stellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist,
zu erfolgen. Die Direktivbehörde ist berechtigt, sich die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung
nachweisen zu lassen.
Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach §. 14 des Gesetzes unter
steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern ist, so hat
gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der bezeichneten
Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde, eventuell auf den mehreren Exemplaren
derselben mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung der Reichs-
stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung derselben ausgesetzt sei, und behält Abschrift
der Urkunde oder mindestens der für das Steuerinteresse wesentlichen Theile derselben zurück. Sobald
die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Ab-
stempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im §. 14 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere
Exemplare dieser Urkunde bestehen, genügt die Vorlegung eines Exemplars. Die erstbezeichnete Steuer-
stelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung.
Bezüglich der in den §§. 10 und 11 sowie im §. 14 des Gesetzes bestimmten Fristen gilt
hierbei der Tag, an welchem die Steuerberechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäfts-
abschlusses.
Die Direktivbehörde bezw. im Falle des Absatzes 2 dieser Nummer die Steuerstelle kann,
wenn die Berechnung eines Theils der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses
Theils anordnen.
16. Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orte befindlich sind,
durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zu stande gekommen, so beträgt die Frist zur
Ausstellung der Schlußnote
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§. 9 Abs. 1 und §. 10 des
Gesetzes) zehn Tage,
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen.
Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten am Tage nach der
Abgabe der Annahmeerklärung behufs der Absendung (Art. 321 des Handelsgesetzbuchs), für den die
Annahmeerklärung empfangenden Kontrahenten am Tage nach dem Eingange dieser Erklärung und
zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem
Eingange der letzteren.
Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Auslande dortselbst ab-
geschlossen (§. 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der Lauf der zur Ent-
richtung der Abgabe festgesetzten Fristen für den betreffenden Verpflichteten erst mit dem Tage nach
seiner Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch
nicht geändert.