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gestempelte Formulare des Musters d in größerer Menge im Umtausch gegen verdorbene Formulare
oder Marken beansprucht werden, die Herstellungskosten für die erstbezeichneten Formulare zu erstatten seien.
An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer Anweisung
der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den Vorschriften unter
Nummer 2 a neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuerwerth abgabefrei abzustempeln.
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller.
Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werthpapieren herausgeschnittenen
Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Beamten vernichtet.
27b. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Formulare des Musters d können, wenn sie
unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen gestempelte Formulare
oder Marken zu anderen Steuerbeträgen umgetauscht werden; indessen findet auch hier in der Regel
der Umtausch von Formularen nur gegen gestempelte Formulare, der Umtausch von Marken nur gegen
Marken statt. Der Verabfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von Privatformularen
des Antragstellers gleich.
Zu §. 38 des Gesetzes.
28. Die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 38 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte
werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung selbständig davon Ueberzeugung nehmen,
ob den Vorschriften des Gesetzes gemäß verfahren worden ist. Die Vorstände der zu revidirenden
Anstalten, an welche der revidirende Beamte bei Beginn der Revision sich wenden wird, haben ihm
die zu diesem Zweck gewünschten Werthpapiere, Schlußnoten, Beläge und sonstige Schriftstücke, sowie
Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum
für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
Zu §. 40 des Gesetzes.
29. Wenn im Laufe eines administrativen Strafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen
zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die Anwendung
der Tarifnummer 4 B Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen ist, das
unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sich um börsenmäßig ge-
handelte Waaren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige zu hören.
In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die verschiedenen
Geschäftsbranchen Sachverständige zu bezeichnen.
Mebergangsbestimmungen.
30. Die Landesregierungen werden Vorkehrung treffen, daß mit der Abstempelung von Privat-
formularen zu Schlußnoten nach den Bestimmungen unter Nummer 12 sowie mit dem Verkaufe ge-
stempelter und ungestempelter Formulare zu Schlußnoten und neuer Reichsstempelmarken (Nr. 12a und 12b)
vor dem 1. Oktober 1885 begonnen werden kann.