Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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gestempelte Formulare des Musters d in größerer Menge im Umtausch gegen verdorbene Formulare 
oder Marken beansprucht werden, die Herstellungskosten für die erstbezeichneten Formulare zu erstatten seien. 
An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer Anweisung 
der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den Vorschriften unter 
Nummer 2 a neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuerwerth abgabefrei abzustempeln. 
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller. 
Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werthpapieren herausgeschnittenen 
Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Beamten vernichtet. 
27b. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Formulare des Musters d können, wenn sie 
unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen gestempelte Formulare 
oder Marken zu anderen Steuerbeträgen umgetauscht werden; indessen findet auch hier in der Regel 
der Umtausch von Formularen nur gegen gestempelte Formulare, der Umtausch von Marken nur gegen 
Marken statt. Der Verabfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von Privatformularen 
des Antragstellers gleich. 
Zu §. 38 des Gesetzes. 
28. Die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 38 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte 
werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung selbständig davon Ueberzeugung nehmen, 
ob den Vorschriften des Gesetzes gemäß verfahren worden ist. Die Vorstände der zu revidirenden 
Anstalten, an welche der revidirende Beamte bei Beginn der Revision sich wenden wird, haben ihm 
die zu diesem Zweck gewünschten Werthpapiere, Schlußnoten, Beläge und sonstige Schriftstücke, sowie 
Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum 
für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. 
Zu §. 40 des Gesetzes. 
29. Wenn im Laufe eines administrativen Strafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen 
zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die Anwendung 
der Tarifnummer 4 B Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen ist, das 
unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sich um börsenmäßig ge- 
handelte Waaren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige zu hören. 
In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die verschiedenen 
Geschäftsbranchen Sachverständige zu bezeichnen. 
Mebergangsbestimmungen. 
30. Die Landesregierungen werden Vorkehrung treffen, daß mit der Abstempelung von Privat- 
formularen zu Schlußnoten nach den Bestimmungen unter Nummer 12 sowie mit dem Verkaufe ge- 
stempelter und ungestempelter Formulare zu Schlußnoten und neuer Reichsstempelmarken (Nr. 12a und 12b) 
vor dem 1. Oktober 1885 begonnen werden kann.
	        
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