Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Dritter Abschnitt. 
Von dem Verhältnisse zwischen der Württembergischen Sparkasse und 
ihren Einlegern. 
Art. 7. 
Durch die Annahme der Gelder von Seiten der Anstalt erlangen diejenigen, auf deren 
Namen dieselben eingelegt werden, das Recht, die Erstattung des gleichen Betrags und 
dessen Verzinsung bis zur Rückzahlung von der Anstalt zu verlangen. 
Art. 8. 
Die eingelegten Gelder werden vom ersten Tage des auf die Einlage folgenden Monats 
an bis zum ersten Tage des Monats, in welchem die Rückzahlung stattfindet, verzinst. 
Der jeweilige Zinsfuß der Einlagen wird von dem Vorsteherkollegium mit Geneh- 
migung Seiner Königlichen Majestät festgesetzt. Eine Aenderung desselben ist vier 
Wochen vorher, ehe sie in Wirksamkeit treten soll, öffentlich und zwar jedenfalls durch den 
„Staatsanzeiger für Württemberg“ und den „Schwäbischen Merkur“ bekannt zu machen. 
Verfallene Jahreszinse werden, wenn sie nicht erhoben worden sind, zur Hauptsumme 
geschlagen und gleich dieser verzinst. 
Art. 9. 
Ueber die eingelegten Gelder werden Scheine auf den Namen derjenigen Personen, 
für welche die Einlagen gemacht worden sind, ausgestellt und von dem Kassier der Anstalt 
in Gemeinschaft mit einem Buchhalter und einem aus der Zahl der übrigen Buchhalter 
von der Verwaltungskommission (Art. 26) zu bezeichnenden Kontrolleur unterschrieben. 
Diese Scheine sind bei jeder späteren Einlage wieder vorzulegen. 
Für ein und dieselbe Person dürfen mehrere Scheine mit verschiedenen Nummern 
nicht ausgestellt werden. 
Art. 10. 
Jede Einlage kann, soweit es die baren Mittel der Kasse erlauben, sogleich, außer- 
dem aber nach vorangegangener Kündigung und zwar bei einem Betrage der gekündigten 
Summe bis zu Hundert Mark von vier Wochen, bei höheren Beträgen von drei Monaten 
gegen Zurückgabe des mit Quittung versehenen Einlagescheines zurückgezogen werden.
	        
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