Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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M 42. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den §. Oktober 1885. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend eine Revision der organischen Bestimmungen 
für die Kunstschule. Vom 28. September 1885. 
  
verfügung des Ministeriums des fRi#chen- und Schulwesens, 
betreffend eine Reoision der organischen Bestimmungen für die Kunstschule. 
Vom 28. September 1885. 
Nachdem die mittels der Ministerialverfügung vom 16. Mai 1867 (Reg. Blatt S.öl ff.) 
als Beilage A hiezu bekannt gemachten organischen Bestimmungen für die Kunstschule 
einer Revision unterworfen worden sind, werden zufolge Höchster Genehmigung Seiner 
Königlichen Majestät vom 26. d. M. in Nachstehendem die neuen organischen Be- 
stimmungen für diese Anstalt zur öffentlichen Keuntniß gebracht. 
Stuttgart, den 28. September 1885. 
Sarwey. 
Aeue organische Bestimmungen für die Kunstschule. 
. 1. 
Die Kunstschule, welcher der Charakter einer akademischen Lehranstalt zukommt, 
hat den Zweck, Künstler in den Fächern der Bildhauerkunst und der Malerei 
auszubilden. 
Auch ist an der Anstalt die Einrichtung getroffen, um die Kupferstecherkunst 
erlernen zu können.
	        
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