Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8. 7. 
Für die vorgerückteren Schüler der Zeichenklasse und die Zöglinge der Fachschulen 
finden im Wintersemester gemeinschaftliche Uebungen im Zeichnen und Modelliren nach 
dem Aktmodell statt. 
8. 8. 
Außer dem im bisherigen genannten praktischen Unterrichte findet an der Kunst- 
schule ein theoretischer Unterricht statt in den Hilfsfächern der erwähnten Künste, 
nämlich in 
Anatomie, 
Perspektive und Schattenlehre, 
Ornamenten= und Architekturzeichnen, 
Kunstgeschichte, 
woneben den Zöglingen der Kunstschule auch Gelegenheit zum Unterricht in 
Kulturgeschichte und 
Aesthetik und Litteraturgeschichte 
geboten wird. 
§. 9. 
Der Eintritt in jede der drei genannten Fachschulen (§§. 4—6) ist durch die Ab- 
solvirung der Zeichenklasse (§. 3) bedingt und hat außerdem den Hilfsunterricht in der 
Anatomie, Perspektive, im Ornamenten= und Architekturzeichnen und in der Kultur- 
geschichte zur nothwendigen Voraussetzung. 
8. 10. 
Als Lehrmittel für den Unterricht an der Kunstschule dienen theils Vorlegeblätter, 
Gypsabgüsse, das lebende Modell, Kupferstiche, die Bibliothek der Schule u. s. w., theils 
die Gegenstände aus den verschiedenen Abtheilungen der Staatskunstsammlung (der 
Gemäldegallerie, der plastischen Sammlung, der Kupferstichsammlung). 
Es werden aber auch von den Lehrern mit den Zöglingen Exkursionen vorge- 
nommen, theils zu Aufnahme nach der Natur, theils zu Besichtigung von auswärtigen 
Kunstwerken. 
§. 11. 
Für Ertheilung des Unterrichts an der Kunstschule ist eine entsprechende Anzahl von 
Hauptlehrern — Professoren — angestellt, neben welchen einige weitere Lehrer
	        
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