Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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als Fachlehrer, Hilfslehrer ꝛc. (vergl. Gesetz vom 28. Juni 1876, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten) wirken. 
§. 12. 
Das Schuljahr beginnt je im Herbste eines Jahrs und ist in zwei Semester 
abgetheilt. 
§. 13. 
Die Aufnahme von Schülern in die Kunstschule findet je zum Beginn eines 
Semesters, also im Herbst und im Frühjahr statt. 
In der Zwischenzeit wird eine Aufnahme nur aus besonderen Gründen vorgenommen. 
8. 14. 
Außer den ordentlichen Schülern, welche zur regelmäßigen Theilnahme an dem 
gesammten, für die verschiedenen Abtheilungen vorgesehenen Unterricht verpflichtet sind, 
können nach Maßgabe der Raumverhältnisse auch außerordentliche Schüler, welche am 
Unterricht nur insoweit Theil nehmen, als ihre besonderen persönlichen Verhältnisse es 
ihnen gestatten, zugelassen werden. 
S. 15. 
Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler 
geschieht auf mündlichem oder schriftlichem Wege bei dem Direktor der Kunstschule. 
§. 16. 
Wer die Aufnahme als Schüler nachsucht, hat sich, neben dem Nachweise der elter- 
lichen oder vormundschaftlichen Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt über eine 
hinreichend genossene Schulbildung, über sittlich gute Aufführung, sowie über den Besitz 
der erforderlichen speziellen Vorbildung auszuweisen und zu diesem Behufe die nöthigen 
Zeugnisse wie auch geeignete Probearbeiten vorzulegen. 
§. 17. 
Die Aufnahme ist zunächst immer eine probeweise und wird erst dann eine definitive, 
wenn sich die hinreichende Befähigung des Schülers unzweifelhaft herausgestellt hat. 
S. 18. 
Die Probeaufnahme in die Zeichenklasse wird von dem Direktor der Anstalt im 
Einverständniß mit dem betreffenden Lehrer verfügt; jede Aufnahme in die Fachschulen, 
sowie die definitive Aufnahme unterliegt der Entscheidung des Lehrerkonvents.
	        
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