Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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§. 32. 
Die unmittelbare Verwaltung der Kunstschule wird von dem Direktor und 
dem Lehrerkonvent derselben besorgt. 
§. 33. 
Der Direktor, welcher den Rang auf der V. Stufe der Rangordnung hat, wird 
hiezu auf den Vorschlag des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens von Seiner 
Königlichen Majestät ernannt. 
Derselbe hat nach außen die Schule in allen ihren Beziehungen, sowohl dem Publikum 
als den öffentlichen Behörden gegenüber, zu vertreten. 
Er ist aber auch für einen möglichst guten Stand derselben in Beziehung auf 
Unterricht, Disziplin und ökonomische Verwaltung verantwortlich. 
Er verpflichtet das an der Anstalt angestellte Lehr-, Amts= und Dienstpersonal und 
führt die Aufsicht über dasselbe mit allen hieraus fließenden Befugnissen. 
Er verpflichtet die in die Anstalt aufgenommenen Schüler und besorgt, nächst den 
einzelnen Lehrern, die Aufrechterhaltung der Disziplin unter den Schülern. 
Er führt endlich in dem Lehrerkonvent der Schule den Vorsitz. 
Das Nähere über die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes wird durch eine 
besondere Dienstinstruktion bestimmt. 
§. 34. 
Im Falle seiner Verhinderung wird der Direktor in der Leitung der Kunstschule, 
woferne nicht hiewegen besondere Verfügung getroffen wird, durch den dem Dienstalter 
nach ältesten Hauptlehrer der Schule vertreten. 
S. 35. 
Zur Unterstützung in der Führung der Vorstandschaft, iusbesondere zur Besor- 
gung sämmtlicher bei der Kunstschule vorkommender Kanzleigeschäfte, ist dem Direktor ein 
eigener Beamter beigegeben, dessen Dienstobliegenheiten des näheren durch eine besondere 
Dienstinstruktion geregelt werden. 
§. 36. 
Der Lehrerkonvent der Kunstschule besteht, unter dem Vorsitze des Direktors, aus 
sämmtlichen in der Eigenschaft als Hauptlehrer angestellten Lehrern der Anstalt, einem 
Vertreter der Baukunst, sowie aus solchen weiteren Mitgliedern, welchen etwa durch be- 
sondere Verfügung Sitz und Stimme im Lehrerkonvent eingeräumt wird.
	        
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