Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

437

§.  32.

Die  unmittelbare  Verwaltung  der  Kunstschule  wird  von  dem  Direktor  und

dem  Lehrerkonvent  derselben  besorgt.
§.  33.

Der  Direktor,  welcher  den  Rang  auf  der  V.  Stufe  der  Rangordnung  hat,  wird
hiezu  auf  den  Vorschlag  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  von  Seiner
Königlichen  Majestät  ernannt.

Derselbe  hat  nach  außen  die  Schule  in  allen  ihren  Beziehungen,  sowohl  dem  Publikum
als  den  öffentlichen  Behörden  gegenüber,  zu  vertreten.

Er  ist  aber  auch  für  einen  möglichst  guten  Stand  derselben  in  Beziehung  auf
Unterricht,  Disziplin  und  ökonomische  Verwaltung  verantwortlich.

Er  verpflichtet  das  an  der  Anstalt  angestellte  Lehr-,  Amts=  und  Dienstpersonal  und
führt  die  Aufsicht  über  dasselbe  mit  allen  hieraus  fließenden  Befugnissen.

Er  verpflichtet  die  in  die  Anstalt  aufgenommenen  Schüler  und  besorgt,  nächst  den
einzelnen  Lehrern,  die  Aufrechterhaltung  der  Disziplin  unter  den  Schülern.

Er  führt  endlich  in  dem  Lehrerkonvent  der  Schule  den  Vorsitz.

Das  Nähere  über  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  seines  Amtes  wird  durch  eine
besondere  Dienstinstruktion  bestimmt.

§.  34.

Im  Falle  seiner  Verhinderung  wird  der  Direktor  in  der  Leitung  der  Kunstschule,
woferne  nicht  hiewegen  besondere  Verfügung  getroffen  wird,  durch  den  dem  Dienstalter
nach  ältesten  Hauptlehrer  der  Schule  vertreten.

S.  35.

Zur  Unterstützung  in  der  Führung  der  Vorstandschaft,  iusbesondere  zur  Besorgung
  sämmtlicher  bei  der  Kunstschule  vorkommender  Kanzleigeschäfte,  ist  dem  Direktor  ein
eigener  Beamter  beigegeben,  dessen  Dienstobliegenheiten  des  näheren  durch  eine  besondere
Dienstinstruktion  geregelt  werden.

§.  36.

Der  Lehrerkonvent  der  Kunstschule  besteht,  unter  dem  Vorsitze  des  Direktors,  aus
sämmtlichen  in  der  Eigenschaft  als  Hauptlehrer  angestellten  Lehrern  der  Anstalt,  einem
Vertreter  der  Baukunst,  sowie  aus  solchen  weiteren  Mitgliedern,  welchen  etwa  durch  besondere
  Verfügung  Sitz  und  Stimme  im  Lehrerkonvent  eingeräumt  wird.