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Wer sich mehrere Einlagescheine mit verschiedenen Nummern hat ausstellen lassen,
um dadurch die Annahme einer höheren Einlagesumme, als zugelassen ist, zu erreichen,
geht der Zinsen aus den, den zugelassenen Betrag übersteigenden Einlagen verlustig.
Art. 14.
Die Anstalt hat das Recht der Zurückzahlung der Hauptsumme und Zinsen, wenn
eine Aenderung der Grundbestimmungen beschlossen wird, und der betreffende Einleger
auf erlassene öffentliche (Art. 8 Abs. 2) Bekanntmachung sich gegen die Aenderung er-
klärt, oder wenn wegen außerordentlicher Ereignisse die ganze Anstalt aufgelöst werden
müßte (Art. 41).
Art. 15.
Die Zahlungen geschehen, wenn nicht sogleich bei der Einlage vom Einleger
etwas Anderes festgesetzt worden ist, an denjenigen, auf dessen Namen der Schein lautet,
beziehungsweise an den, welcher sich als dessen Bevollmächtigten zur Zahlungserhebung
ausweist, wenn der Berechtigte gestorben sein sollte, an seine Erben; ferner wenn die
Einlagen einen Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden, an denjenigen, welchem die-
selben zur Einziehung oder an Zahlungsstatt überwiesen worden sind, beziehungsweise
an das Gericht. Bei Forderungen unmündiger Kinder behält sich die Anstalt vor, die
Zahlungen an die Eltern erst nach vorgängiger Vernehmung des Pflegers, falls ein
solcher obrigkeitlich bestellt ist, oder des etwaigen dritten Einlegers leisten zu lassen.
Der Vorzeiger eines Einlagescheins wird als der Eigenthümer desselben vermuthet.
Zu einer Prüfung der Identität des Vorzeigers, oder der Aechtheit der ausgestellten
Quittung oder Vollmacht ist die Anstalt nicht verpflichtet; sie kann daher, wenn gegen
Vorlegung des ächten Scheins an sie einem unberechtigten Besitzer desselben Zahlung
geleistet worden ist, von dem wahren Forderungsberechtigten nicht mehr in Anspruch
genommen werden.
Art. 16.
Jeder Einleger hat für die gute Verwahrung seines Sparkassenscheins alle Sorge
zu tragen; sollte ihm derselbe abhanden kommen, so hat er hievon sogleich die Sparkasse
oder den nächsten Agenten (Art. 34) zur Anzeige an diese in Kenntniß zu setzen und
Einleitung zu gerichtlicher Kraftloserklärung des Scheins, vor welcher eine Zahlung an
ihn nicht geleistet werden kann, zu treffen. Darüber, was er in dieser Beziehung und