Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Der g. 89 Ziffer 3 lit. c erhält folgende Fassung: 
ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, 
Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, 
höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den 
Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder 
ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. 
Das Schema 17 zu 8. 90 erhält am Fuße nachstehenden Zusatz: 
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß §. 89, 3 Theil I der 
Wehrordnung beizufügenden Beläge: 
a) eines Geburtszeugnisses, 
b) eines Einwilligungs-Attestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über 
die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen 
aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, 
— zu b: bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der 
Flotte dienen wollen, nicht erforderlich — 
P) eines Unbescholtenheits -Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen 
(Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real- 
Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehr- 
anstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch 
die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist, 
muß die Ertheilung des Berechtigungs-Scheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst 
bei derjenigen Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der 
Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, schriftlich nachgesucht werden. 
Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht 
spätestens bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, 
in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden Prüfungs-Kommission 
anmeldet und den Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres 
bei der Ersatz-Kommission seines Gestellungsortes erbringt, verliert das Anrecht auf 
Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.
	        
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