Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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für Ausstellung eines neuen Scheins zu thun hat, wird ihm auf Ansuchen seitens der 
Sparkasse Belehrung zu Theil werden. 
Sobald die Kasse Anzeige erhält, daß ein Sparkassenschein aus dem Besitze des 
Berechtigten gekommen ist, wird sie an den Vorzeiger des Scheins keine Zahlung mehr 
leisten, bis er den rechtmäßigen Besitz vollständig nachgewiesen hat. 
Art. 17. 
Die Einlagenforderungen bei der Württembergischen Sparkasse können bei Verlust 
fernerer Zinsreichung weder auf einen Dritten übertragen, noch als Faustpfand bestellt 
werden, es wäre denn, daß letzteres zum Behufe einer Dienstkaution geschähe. 
Art. 18. 
Ist die Einlage auf einen falschen Namen geschehen, so erfolgt die Zahlung ohne 
Zinsreichung (Art. 13) an denjenigen, der zutreffendenfalls von dem Gerichte als wahrer 
Eigenthümer des angelegten Geldes anerkannt worden ist. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Württembergischen Sparkasse. 
1) Vorsteher. 
Art. 19. 
Die Verwaltung der Anstalt ist einem Kollegium von sechzehn in Stuttgart wohnenden 
Vorstehern aus verschiedenen Ständen übertragen, welche sich freiwillig und unentgeltlich 
diesem Geschäfte unterziehen. 
Eine Vermehrung dieser Zahl bleibt vorbehalten. 
Art. 20. 
Die Vorsteher werden je aus der Zahl von drei mit ihrer Zustimmung von den 
übrigen Vorstehern vorgeschlagenen tüchtigen und rechtschaffenen Männern von Seiner 
Majestät dem Könige ernannt. 
Art. 21. 
Ohne erhebliche Gründe und ohne Genehmigung Seiner Majestät des Königs 
kann eine einmal angenommene Vorsteherstelle nicht wieder niedergelegt werden.
	        
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