Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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III. Gemeinsame Bestimmungen. 
S. 17. 
Die vierjährigen Wahlperioden laufen vom Tage des Inslebentretens der Unfall- 
versicherung — dem 1. Oktober 1885 — an. 
S. 18. 
An die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Ersatzmänner schließt sich 
in Gegenwart der erschienenen Arbeitervertreter die Ausloosung der nach zwei Jahren 
ausscheidenden Arbeitervertreter an. Zu diesem Zwecke wird der Name eines jeden 
Arbeitervertreters auf einen besonderen Zettel geschrieben. Die Zettel werden in eine 
Urne gelegt und aus derselben durch einen von dem Schiedsgerichtsvorsitzenden zu bestim- 
menden anwesenden Arbeitervertreter so lange Zettel gezogen, bis die Zahl der Auszu- 
loosenden erreicht ist. 
Ist die Zahl der Arbeitervertreter eine ungerade, so ist die Hälfte der nächst kleineren 
Zahl auszuloosen. 
Ueber die Ausloosung ist von dem Schiedsgerichtsvorsitzenden ein Protokoll aufzu- 
nehmen, welches von den anwesenden Arbeitervertretern mitzuvollziehen ist. 
Der Schiedsgerichtsvorsitzende hat die nach der Loosung ausscheidenden Personen von 
ihrer Ausloosung in Kenntniß zu setzen. 
Die ausgeloosten oder später im regelmäßigen Wechsel ausscheidenden Personen 
bleiben so lange in Funktion, bis die Neuwahlen stattgefunden haben. 
8. 19. 
Binnen acht Tagen nach der Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht reicht der 
Schiedsgerichtsvorsitzende die von ihm aufgenommenen sämmtlichen Protokolle unter Bei- 
fügung der Stimmzettel dem Ministerium des Innern ein. Letzteres wird den Genossen- 
schaftsvorstand von dem Ausfall der Wahlen der Arbeitervertreter und der Beisitzer zum 
Schiedsgericht in Kenntniß setzen. 
§. 20. 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare entfallen oder die Gewählten nicht deutlich 
bezeichnen, werden nicht mitgezählt.
	        
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