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zustehenden Einspracherechts den Gemeindebehörden die Erstattung von Anzeigen über die
von ortsanwesenden Bürgern ausgegangenen Verzichtserklärungen aufzugeben.
Ueber die dem Verzicht die Wirksamkeit versagende Einsprache ist den Betheiligten
schriftlicher Bescheid zu ertheilen. Den letzteren steht gegen die Einsprache, mag solche
vom Gemeinderath oder vom Oberamt ausgegangen sein, das Recht der Beschwerde an
die höheren Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen zu.
Zu Art. 38.
8g. 20.
Spätestens drei Monate vor dem Ablauf eines jeden Rechnungsjahrs sind die mehr
als 25 Jahre alten, nicht im Gemeindebezirk wohnenden Bürger, welche mit der Ent-
richtung der Rekognitionsgebühr bis dahin noch im Rückstand sind und deren Aufenthalts-
ort der Gemeindebehörde bekannt ist, mittelst eingeschriebenen Briefs zur Bezahlung jener
Gebühr binnen der Frist von drei Monaten unter der Verwarnung aufzufordern, daß
die Nichteinhaltung dieser Frist für den säumigen Zahlungspflichtigen den Verlust seines
Gemeindebürgerrechts zur Folge haben würde.
Nach dem Ablauf eines jeden Rechnungsjahrs hat der Gemeindepfleger dem Ge-
meinderath ein Verzeichniß derjenigen Bürger zu übergeben, welche mit der Bezahlung der
Rekognitionsgebühr bis zum Schlusse des Rechnungsjahrs im Rückstand geblieben sind.
Dem Verzeichniß sind die Belege über die den Säumigen zugegangenen Mahnungen
zur Bezahlung der Gebühr beizuschließen; soweit keine Mahnung stattgefunden hat, ist
der Grund der Unterlassung und der Zeitpunkt, bis zu welchem die Zahlung der
Rekognitionsgebühr letztmals erfolgt ist, in dem Berzeichniß zu bemerken. Der Gemeinde-
rath hat das Verzeichniß mit den Beilagen seinerseits zu prüfen, die Streichung der-
jenigen Personen, welche ihres Bürgerrechts in Gemäßheit des Art. 38 verlustig geworden
sind, aus der Bürgerliste anzuordnen (vergl. §. 35) und die Betheiligten, deren Auf-
enthaltsort der Gemeindebehörde bekannt ist, von der getroffenen Anordnung in Kenntniß
zu setzen.
Zu Art. 44.
§. 21.
Wenn die Einführung eines Einstandsgelds für den Eintritt in den Genuß der in
Art. 33 bezeichneten Vermögensvortheile nicht sofort mit dem Inkrafttreten des Gesetzes
erfolgt, so bleibt die Befugniß, an den dort bezeichneten Vermögensvortheilen ohne Be-
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