Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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zustehenden Einspracherechts den Gemeindebehörden die Erstattung von Anzeigen über die 
von ortsanwesenden Bürgern ausgegangenen Verzichtserklärungen aufzugeben. 
Ueber die dem Verzicht die Wirksamkeit versagende Einsprache ist den Betheiligten 
schriftlicher Bescheid zu ertheilen. Den letzteren steht gegen die Einsprache, mag solche 
vom Gemeinderath oder vom Oberamt ausgegangen sein, das Recht der Beschwerde an 
die höheren Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen zu. 
Zu Art. 38. 
8g. 20. 
Spätestens drei Monate vor dem Ablauf eines jeden Rechnungsjahrs sind die mehr 
als 25 Jahre alten, nicht im Gemeindebezirk wohnenden Bürger, welche mit der Ent- 
richtung der Rekognitionsgebühr bis dahin noch im Rückstand sind und deren Aufenthalts- 
ort der Gemeindebehörde bekannt ist, mittelst eingeschriebenen Briefs zur Bezahlung jener 
Gebühr binnen der Frist von drei Monaten unter der Verwarnung aufzufordern, daß 
die Nichteinhaltung dieser Frist für den säumigen Zahlungspflichtigen den Verlust seines 
Gemeindebürgerrechts zur Folge haben würde. 
Nach dem Ablauf eines jeden Rechnungsjahrs hat der Gemeindepfleger dem Ge- 
meinderath ein Verzeichniß derjenigen Bürger zu übergeben, welche mit der Bezahlung der 
Rekognitionsgebühr bis zum Schlusse des Rechnungsjahrs im Rückstand geblieben sind. 
Dem Verzeichniß sind die Belege über die den Säumigen zugegangenen Mahnungen 
zur Bezahlung der Gebühr beizuschließen; soweit keine Mahnung stattgefunden hat, ist 
der Grund der Unterlassung und der Zeitpunkt, bis zu welchem die Zahlung der 
Rekognitionsgebühr letztmals erfolgt ist, in dem Berzeichniß zu bemerken. Der Gemeinde- 
rath hat das Verzeichniß mit den Beilagen seinerseits zu prüfen, die Streichung der- 
jenigen Personen, welche ihres Bürgerrechts in Gemäßheit des Art. 38 verlustig geworden 
sind, aus der Bürgerliste anzuordnen (vergl. §. 35) und die Betheiligten, deren Auf- 
enthaltsort der Gemeindebehörde bekannt ist, von der getroffenen Anordnung in Kenntniß 
zu setzen. 
Zu Art. 44. 
§. 21. 
Wenn die Einführung eines Einstandsgelds für den Eintritt in den Genuß der in 
Art. 33 bezeichneten Vermögensvortheile nicht sofort mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 
erfolgt, so bleibt die Befugniß, an den dort bezeichneten Vermögensvortheilen ohne Be- 
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