Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Zu Art. 49. 
§. 25. 
Unter den vorgesetzten Dienstbehörden im Sinne des Art. 49 lit. d sind bei Staats-, 
Kirchen= und Schuldienern die diesen Personen unmittelbar vorgesetzten Behörden, bei 
Amtskörperschaftsdienern die Oberämter, bei Gemeindedienern die Gemeinderäthe zu ver- 
stehen, unbeschadet des Rechts des Gemeinderaths, in den beiden ersteren Fällen gegen 
die Entscheidung der zunächst vorgesetzten Dienstbehörde Beschwerde an die höheren Auf- 
sichtsbehörden zu ergreifen. 
Zu Art. 50. 
g. 26. 
In solchen Gemeinden, in welchen regelmäßige Gemeindedienste gefordert werden, 
sind die näheren Bestimmungen über die in Art. 50 bezeichneten Punkte insoweit, als 
die dabei in Betracht kommenden Verhältnisse ihrer Natur nach einem häufigeren Wechsel 
nicht unterworfen sind, in dauernder Weise durch Ortsstatut zu treffen. 
Die Oberämter haben dafür Sorge zu tragen, daß in solchen Gemeinden die hiezu 
erforderlichen Beschlüsse von den Gemeindekollegien ohne Verzug gefaßt und rechtzeitig 
zur höheren Genehmigung vorgelegt werden. 
Zu Art. 57 und 58. 
§. 27. 
Die Versagung des Aufenthalts in einer bestimmten Gemeinde auf Grund des 
Art. 57 ist nur dann zu verfügen, wenn dem ferneren Aufenthalt des Auszuweisenden 
in der Gemeinde sicherheits= oder sonstige polizeiliche Bedenken entgegenstehen und wenn 
zugleich besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Auszuweisende in dieser 
Gemeinde seine schädliche Thätigkeit leichter und wirksamer zu entwickeln im Stande sei, 
als an einem anderen Orte. 
Anträge der Gemeindebehörden auf Ausweisung bestrafter Personen nach Maßgabe 
des Art. 57 sind durch Angabe der gegen den ferneren Aufenthalt des Auszuweisenden 
in der Gemeinde bestehenden Bedenken gehörig zu begründen. Von den Oberämtern 
sind diese Anträge einer genauen Prüfung insbesondere auch in der Richtung zu unter- 
ziehen, ob denselben nicht etwa das Bestreben zu Grunde liegt, sich durch die Ausweisung 
unbemittelter Personen auf Kosten anderer Ortsarmenverbände oder der Landarmenver- 
bände zu entledigen.
	        
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