463
Zu Art. 49.
§. 25.
Unter den vorgesetzten Dienstbehörden im Sinne des Art. 49 lit. d sind bei Staats-,
Kirchen= und Schuldienern die diesen Personen unmittelbar vorgesetzten Behörden, bei
Amtskörperschaftsdienern die Oberämter, bei Gemeindedienern die Gemeinderäthe zu ver-
stehen, unbeschadet des Rechts des Gemeinderaths, in den beiden ersteren Fällen gegen
die Entscheidung der zunächst vorgesetzten Dienstbehörde Beschwerde an die höheren Auf-
sichtsbehörden zu ergreifen.
Zu Art. 50.
g. 26.
In solchen Gemeinden, in welchen regelmäßige Gemeindedienste gefordert werden,
sind die näheren Bestimmungen über die in Art. 50 bezeichneten Punkte insoweit, als
die dabei in Betracht kommenden Verhältnisse ihrer Natur nach einem häufigeren Wechsel
nicht unterworfen sind, in dauernder Weise durch Ortsstatut zu treffen.
Die Oberämter haben dafür Sorge zu tragen, daß in solchen Gemeinden die hiezu
erforderlichen Beschlüsse von den Gemeindekollegien ohne Verzug gefaßt und rechtzeitig
zur höheren Genehmigung vorgelegt werden.
Zu Art. 57 und 58.
§. 27.
Die Versagung des Aufenthalts in einer bestimmten Gemeinde auf Grund des
Art. 57 ist nur dann zu verfügen, wenn dem ferneren Aufenthalt des Auszuweisenden
in der Gemeinde sicherheits= oder sonstige polizeiliche Bedenken entgegenstehen und wenn
zugleich besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Auszuweisende in dieser
Gemeinde seine schädliche Thätigkeit leichter und wirksamer zu entwickeln im Stande sei,
als an einem anderen Orte.
Anträge der Gemeindebehörden auf Ausweisung bestrafter Personen nach Maßgabe
des Art. 57 sind durch Angabe der gegen den ferneren Aufenthalt des Auszuweisenden
in der Gemeinde bestehenden Bedenken gehörig zu begründen. Von den Oberämtern
sind diese Anträge einer genauen Prüfung insbesondere auch in der Richtung zu unter-
ziehen, ob denselben nicht etwa das Bestreben zu Grunde liegt, sich durch die Ausweisung
unbemittelter Personen auf Kosten anderer Ortsarmenverbände oder der Landarmenver-
bände zu entledigen.