Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Befindet sich der Auszuweisende bereits in hilfsbedürftigem Zustand, so ist der Aus- 
weisungsantrag abzulehnen und die Ortsarmenbehörde zur geeigneten Fürsorge für den 
Hilfsbedürftigen anzuhalten, unbeschadet ihrer Befugniß, beim Zutreffen der in §. 4 be- 
ziehungsweise §. 5 des Freizügigkeitsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen dessen Auswei- 
sung aus der Gemeinde auf Grund des letzteren Gesetzes zu bewirken. Wenn dagegen 
zwar noch keine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, aber die Ausweisung die betreffende Person 
in hilfsbedürftige Lage versetzen würde oder wenn diese Maßregel aus sonstigen Gründen, 
z. B. wegen des Verlusts eines ordentlichen Erwerbszweigs, mit besonderer Härte für 
den Auszuweisenden verbunden wäre, so ist dieselbe nur zu verfügen, wenn dringende 
polizeiliche Gründe dafür sprechen. 
Der Auszuweisende ist über den Ausweisungsantrag zuvor zu vernehmen und es ist 
ihm die getroffene Verfügung unter Angabe der Gründe urkundlich zu eröffnen. 
Zu Art. 60. 
§. 28. 
Die Oberämter haben auf Ansuchen der Betheiligten darüber Bescheid zu ertheilen, 
ob und inwieweit die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Aufenthaltsverbote 
noch in Giltigkeit stehen. 
Zu Art. 61. 
S. 29. 
Die in Art. 61 bezeichneten Ortsstatuten sind nach ihrer Genehmigung durch die 
Kreisregierung in sinngemäßer Anwendung der in der Ministerialverfügung vom 9. Ja- 
nuar 1872 (Reg. Blatt S. 16) für die Verkündigung ortspolizeilicher Vorschriften ertheil- 
ten Bestimmungen öffentlich bekannt zu machen. 
Listenführung. 
S. 30. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, über die im selbständigen Besitz des Gemeinde- 
bürgerrechts befindlichen Personen sowie über die wohnsteuerpflichtigen Einwohner der 
Gemeinde Verzeichnisse anzulegen und zu führen. 
§. 31. 
Das Verzeichniß der im selbständigen Besitze des Gemeindebürgerrechts befindlichen 
Personen (Bürgerliste) zerfällt in zwei Abtheilungen, von welchen die erste die im
	        
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