Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Gemeindebezirk und die zweite die außerhalb desselben wohnenden Bürger umfaßt. 
Die erste Abtheilung ist nach dem in Beilage J, die zweite nach dem in Beilage II bei- 
gefügten Formular anzulegen so zwar, daß in denjenigen Gemeinden, in welchen keine 
persönlichen Gemeindenutzungen bestehen, die Rubrik in Spalte 7, sowie in den Gemein- 
den, in welchen Stiftungen oder sonstige Vermögensvortheile im Sinne des Art. 33 
nicht vorhanden sind oder für den Eintritt in deren Genuß kein besonderes Einstandsgeld 
erhoben wird, die Nubrik in Spalte 8 in Wegfall kommt und hienach die Ziffern der 
in Spalte 9, 10 und beziehungsweise 11 aufgeführten Nubriken entsprechend vorzurücken sind. 
In das Verzeichniß sind alle männlichen Bürger, welche das 25. Lebensjahr voll- 
endet haben, Frauenspersonen aber nur dann aufzunehmen, wenn sie außerdem zur Be- 
zahlung von Wohnsteuer oder der in Art. 34 genannten Rekognitionsgebühr verpflichtet 
sind. Bürgerswittwen werden unter dem Namen ihres verstorbenen Ehemanns mit dem 
Beisatz: 
„Jetzt dessen Wittwe 
N. N. geb. N. N.“ 
aufgeführt. 
Wenn es die Gemeindebehörde für angemessen erachtet, kann über die in die Bürger- 
liste aufzunehmenden Frauenspersonen ein besonderes Verzeichniß geführt werden. Bei 
Bürgerswittwen ist solchenfalls in Spalte 10 beziehungsweise 11 des Verzeichnisses auf 
die Nummer der Bürgerliste, unter welcher der verstorbene Ehemann eingetragen war, 
zu verweisen. 
In zusammengesetzten Gemeinden ist für jede Parzelle eine eigene Unterabtheilung 
zu bilden, wenn nicht besondere Gründe für eine abweichende Behandlungsweise sprechen. 
Im letzteren Falle ist bei den nicht im Hauptort der Gemeinde wohnenden Bürgern der 
Name der Parzelle, in welcher sie wohnen oder zuletzt gewohnt haben, in Spalte 2 beizusetzen. 
F. 32. 
In Gemeinden, in welchen Gemeindenutzungen oder Vermögensvortheile im Sinne 
des Art. 33 bestehen und letzterenfalls für den Eintritt in deren Genuß ein besonderes 
Einstandsgeld erhoben wird, ist es der Gemeindebehörde unbenommen, über die zur Theil- 
nahme an jenen Nutzungen oder Vermögensvortheilen berechtigten Bürger besondere Ver- 
zeichnisse zu führen. Es darf aber auch in diesem Falle die Ausfüllung der in Spalte 
7 und 8 der Bürgerliste enthaltenen Rubriken nicht unterbleiben.
	        
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