Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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verlustig wird, so ist der Eintrag mittelst Durchstrichs des Namens zu löschen und der 
Zeitpunkt und Grund der Löschung in Spalte 9 beziehungsweise 10 anzugeben (zu vergl. 
übrigens 8. 31 Abs. 2). Die Löschung ist für die Regel zu vollziehen, sobald die den 
Verlust des Bürgerrechts begründende Thatsache der Gemeindebehörde bekannt geworden 
ist. In den Fällen des Art. 37 Abs. 2 und des Art. 39 ist die Verzichtserklärung be- 
ziehungsweise der Erwerb eines anderen Gemeindebürgerrechts in der Bürgerliste zunächst 
nur vorläufig zu bemerken, der Eintrag selbst aber erst dann zu löschen, wenn der Verlust 
des Bürgerrechts endgiltig eingetreten ist (zu vergl. auch §. 20 letzter Absatz). 
S. 36. 
Wenn ein Bürger aus der Gemeinde wegzieht, so ist sein Name in der Liste der 
ortsanwesenden Bürger zu löschen und in diejenige der ortsabwesenden Bürger aufzunehmen. 
Die erfolgte Uebertragung ist unter Beifügung der laufenden Nummer des neuen Ein- 
trags in ersterer vorzumerken. 
In umgekehrter Weise ist zu verfahren, wenn eine in die Liste der ortsabwesenden 
Bürger aufgenommene Person in der Gemeinde ihre Wohnung nimmt. 
8. 37. 
Da die in die Liste der ortsanwesenden Bürger aufgenommenen Personen regelmäßig 
zur Bezahlung von Wohnsteuer verpflichtet sind, so bildet jene Liste zugleich die erste Ab- 
theilung des Verzeichnisses der wohnsteuerpflichtigen Einwohner. Soweit einzelne jener 
Personen ausnahmsweise von der Entrichtung der Wohnsteuer befreit sind, ist dies in 
Spalte 10 des Verzeichnisses zu bemerken. 
Dagegen ist über die übrigen wohnsteuerpflichtigen Einwohner der Gemeinde ein 
besonderes Verzeichniß nach dem in Beilage III beigefügten Formular zu führen. In 
dasselbe sind diejenigen nichtbürgerlichen Einwohner sowie diejenigen noch nicht 25 Jahre 
alten Bürger der Gemeinde aufzunehmen, welche zur Entrichtung von Wohnsteuer an diese 
nach Maßgabe des Art. 55 verpflichtet sind. 
Die Aufnahme ist zu bewirken, sobald die Gemeindebehörde vom Anzug des Pflichtigen 
oder von dessen Eintritt in eine selbständige Stellung Kenntniß erlangt hat. 
Wenn der Wohnsteuerpflichtige stirbt oder aus der Gemeinde wegzieht oder aufhört, 
selbständig auf eigene Rechnung zu leben, oder endlich in die Bürgerliste aufgenommen 
worden ist, so ist der Eintrag mittelst Durchstrichs seines Namens zu löschen und der 
Zeitpunkt und Grund der Löschung in Spalte 8 zu bemerken.
	        
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