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mit Ausnahme der den einzelnen Vorstehern durch Art. 27 zugewiesenen Verrichtungen
wird eine Verwaltungskommission bestellt, welche unter dem Vorsitze des ersten Vorstehers
aus dessen Stellvertreter und zwei weiteren gleichzeitig mit diesen und für die gleiche
Zeitdauer (Art. 23) aus der Mitte des Vorsteherkollegiums in schriftlicher Abstimmung
zu wählenden Mitgliedern besteht.
An den Berathungen der Verwaltungskommission haben sich in der Regel die sämt-
lichen Mitglieder derselben zu betheiligen. Indessen ist sie beschlußfähig, wenn ausnahms-
weise auch nur zwei Mitglieder mit dem ersten Vorsteher, beziehungsweise dessen Stell-
vertreter zusammentreten.
Im Falle der Verhinderung mehrerer Mitglieder der Verwaltungskommission treten
die übrigen Vorsteher, welchen jederzeit die Einsicht der Protokolle freisteht, nach einer
zum Voraus zu bestimmenden Reihenfolge ein.
Die Beschlüsse der Verwaltungskommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsteher, beziehungsweise dessen Stellvertreter
(Art. 23), wenn er nicht vorzieht, den Gegenstand der Entscheidung des Gesamtkollegiums
(Art. 24) zu unterstellen. Letzteres steht ihm auch zu, wenn er bei einem Mehrheits-
beschlusse der Kommissionsmitglieder Bedenken findet.
Art. 27.
Die der Verwaltungskommission nicht angehörigen zwölf Vorsteher wechseln nach
einer zum Voraus durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge in Zeitabschnitten von
je zwei bis drei Wochen in der Kontrollirung der Kassen-, Einlage= und Rückzahlungs-
bücher der Anstalt miteinander ab.
Sie entscheiden in Anstandsfällen über Annahme und Zurückweisung der Einlagen
und können deren Heimzahlung in den Fällen des Art 13 Abs. 1 verfügen.
Sie können die ausnahmsweise Bezahlung der in Folge verspäteter Zurücknahme
von Einlagen den Gläubigern zu Verlust gegangenen Zinse (Art. 12) bewilligen.
Als Stellvertreter von Mitgliedern der Verwaltungskommission treten sie in Gemäß-
heit des Art. 26 Abs. 3 ein.
Erheblichere oder zweifelhafte Fälle werden die Vorsteher der Entscheidung der Ver-
waltungskommission unterstellen. Bei der diesfalls einzuleitenden Berathung stimmen
sie mit.