Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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S. 38. 
Die Führung der in §§. 28—35 bezeichneten Listen liegt dem Rathsschreiber unter 
der Aufsicht des Ortsvorstehers ob. 
Dieselben sind je mit einem pünktlich fortzuführenden alphabetischen Register zu ver- 
sehen, in welchem bei jedem Namen auf die betreffende laufende Nummer des Ver- 
zeichnisses verwiesen wird. 
§. 39. 
Die Oberämter haben sich von der richtigen Anlegung und Fortführung der Ver- 
zeichnisse bei geeignetem Anlaß Ueberzeugung zu verschaffen und auf die Beseitigung 
etwaiger hiebei entdeckter Anstände durch Belehrung oder Anordnung hinzuwirken. 
Stuttgart, den 7. Oktober 1885. 
Hölder.
	        
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