Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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2. Beamte. 
Art. 28. 
Zu Wahrnehmung der in den einzelnen Zweigen der Verwaltung sich ergebenden 
Geschäfte werden von dem Vorsteherkollegium als Anstaltsbeamte auf gegenseitige Kün- 
digung angestellt und entlassen: 
1) ein Verwaltungskonsulent; 
2) ein Kanzleivorstand; 
3) ein Kassier; 
4) ein Sekretär; 
5) die erforderliche Anzahl von Buchhaltern; 
6) ein Rechnungsrevident (dieser unter Mitwirkung der Centralleitung des Wohl- 
thätigkeitsvereins Art. 33). 
Die Anstaltsbeamten werden von dem ersten Vorsteher in der Verwaltungskommission 
in Pflichten genommen und erhalten besondere Dienstinstruktionen. Ihr Gehalt, sowie 
die Beträge der zu stellenden Dienstkautionen werden von dem Vorsteherkollegium festgesetzt. 
Für unverschuldet dienstuntüchtig gewordene Beamte der Anstalt, welche sich durch 
längere und treue Dienste verdient gemacht haben, und zur Unterstützung für ihre Hinter- 
bliebenen ist ein Pensionsfonds gegründet. Ueber Verleihung der Pensionsberechtigung 
entscheidet das Vorsteherkollegium; ebendasselbe setzt die Größe der Unterstützungen fest. 
Art. 29. 
Zur Eintreibung verfallener Zinse, Zieler und sonstiger Ausstände, zur Begut- 
achtung der Darlehensgesuche und Informativscheine, zur Prüfung der Pfandscheine und 
sonstiger Schuldurkunden, zur Unterstützung des ersten Vorstehers (Art. 23) und zur 
Berathung des Vorsteherkollegiums (Art. 19), der Verwaltungskommission (Art. 26) 
und der einzelnen Vorsteher (Art. 27) in Verwaltungssachen und rechtlichen Angelegen- 
heiten, sowie zur Ausfertigung ihrer Beschlüsse ist der Verwaltungskonsulent bestimmt. 
Derselbe ist ständiger Referent mit berathender Stimme in dem Vorsteherkollegium 
und in der Verwaltungskommission, wofern nicht von dem ersten Vorsteher ein anderer 
Referent in einem besonderen Falle bestellt wird. Auch hat er die Vorsteher in Aus- 
übung der Kassenkontrolle und bei sonstigen Geschäften zu berathen und zu unterstützen. 
Er unterzeichnet die innerhalb seines Geschäftskreises sich ergebende Korrespondenz
	        
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