Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8. 1. 
Als Krankenkassen im Sinne des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes gelten: Die 
Gemei k sicherung, (die Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Innungs-, Baukrankenkassen, die 
Knappschaftskassen, sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 (Reichsgesetzblatt S. 125) 
errichteten eingeschriebenen Hülfskassen und die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichte- 
ten Hülfskassen, sofern die Mitglieder dieser Hülfskassen gemäß §. 75 des Krankenversicherungs- 
gesetzes von der Verpflichtung, einer der vorgenannten Kassen beizutreten, befreit sind. 
8. 2. 
Der im 8. 5 Absatz 9 eit. vorgesehene Mehrbetrag an Krankengeld ist vom Beginn der 
fünften Woche (dem 29. Tage) nach Eintritt des Unfalls an bis zum Ablauf der dreizehnten 
Woche für jeden Tag zu gewähren, für welchen ein Anspruch auf Krankengeld gesetzlich oder 
statutengemäß besteht. Der Tag des Unfalls ist bei der Berechnung des Zeitablaufs nicht mit 
zu zählen. 
Der Mehrbetrag ist nur dann zu gewähren, wenn der Verletzte gesetzlich oder statuten- 
gemäß gegen Unfall versichert und der Unfall beim Betriebe eingetreten ist. (§§. 1 und 2 des 
Unfallversicherungsgesetzes.) 
8. 3. 
Ist der Verletzte in einem Krankenhause untergebracht, und hat derselbe Angehörige, deren 
Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat (vgl. 8. 7 Absatz 2 des Kranken- 
versicherungsgesetzes), so ist demselben ein Mehrbetrag auf Grund des 8. 5 Absatz 9 des Unfall- 
versicherungsgesetzes insoweit zu leisten, als das neben der freien Kur und Verpflegung gewährte 
Krankengeld ein Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht 
erreicht.!) 
Hat dagegen der in einem Krankenhause untergebrachte Verletzte solche Angehörige nicht, 
so ist demselben ein Mehrbetrag auf Grund des §. 5 Absatz 9 a. a. O. nur insoweit zu leisten, 
als ihm nach §. 21 Ziffer 3 des Krank sicherungsgesetzes statutengemäß ein Anspruch auf 
Krankengeld zusteht, und dieses den Betrag von einem Sechstel des bei der Berechnung desselben 
zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht erreicht.) 
  
Anmerkung 1) Nach §.7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes ist neben der freien Kur und Verpfle- 
zu die „elfte des in . 6 daselbst festgesetzten Krankengeldes zu leisten. Wird das nach F. 6 cit. zu gewährende 
ranken gemäß §. 5 Abs. 9 cit. auf zwei Drittel des Arbeitslohns erhöht, so erhöht sich entsprechend das nach 
Absu# 2 zu gewäbrende Krankengeld auf die Hälfte von zwei Dritteln, d. i. auf ein Drittel des Arbeitslohns. 
2) Nach 1 Ziffer 3 des Prankenversicherungsgeseces kann neben freier Kur und Verpflegung in einem 
Krankenhause ein uai eld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohns auch Solchen bewilligt werden, 
welche nicht den Unterhalt von Angehörf en aus ihrem Lohne bestritten haben. Hiernach verhält sich das dem allein- 
stehenden Verletzten höchstens zu gewährende Krankengeld zu dem Kranken *n welches beim Vorhandensein von 
Angehörigen gemäß §.7 Absat 2 des Krankenversicherungsgesetzes zu gewähren ist, wie 1 zu 2. Wird nun das 
letztere Krankengeld gemäß der vorstehenden Anmerkung von ¼ auf 1/3 des Nekeithlohon erhöht, so erhöht sich im 
gleichen Verhältniß das dem alleinstehenden Verletzten zu gewährende Krankengeld von ½/8 auf 1/6 des Arbeitslohns.
	        
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