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8. 1.
Als Krankenkassen im Sinne des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes gelten: Die
Gemei k sicherung, (die Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Innungs-, Baukrankenkassen, die
Knappschaftskassen, sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 (Reichsgesetzblatt S. 125)
errichteten eingeschriebenen Hülfskassen und die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichte-
ten Hülfskassen, sofern die Mitglieder dieser Hülfskassen gemäß §. 75 des Krankenversicherungs-
gesetzes von der Verpflichtung, einer der vorgenannten Kassen beizutreten, befreit sind.
8. 2.
Der im 8. 5 Absatz 9 eit. vorgesehene Mehrbetrag an Krankengeld ist vom Beginn der
fünften Woche (dem 29. Tage) nach Eintritt des Unfalls an bis zum Ablauf der dreizehnten
Woche für jeden Tag zu gewähren, für welchen ein Anspruch auf Krankengeld gesetzlich oder
statutengemäß besteht. Der Tag des Unfalls ist bei der Berechnung des Zeitablaufs nicht mit
zu zählen.
Der Mehrbetrag ist nur dann zu gewähren, wenn der Verletzte gesetzlich oder statuten-
gemäß gegen Unfall versichert und der Unfall beim Betriebe eingetreten ist. (§§. 1 und 2 des
Unfallversicherungsgesetzes.)
8. 3.
Ist der Verletzte in einem Krankenhause untergebracht, und hat derselbe Angehörige, deren
Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat (vgl. 8. 7 Absatz 2 des Kranken-
versicherungsgesetzes), so ist demselben ein Mehrbetrag auf Grund des 8. 5 Absatz 9 des Unfall-
versicherungsgesetzes insoweit zu leisten, als das neben der freien Kur und Verpflegung gewährte
Krankengeld ein Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht
erreicht.!)
Hat dagegen der in einem Krankenhause untergebrachte Verletzte solche Angehörige nicht,
so ist demselben ein Mehrbetrag auf Grund des §. 5 Absatz 9 a. a. O. nur insoweit zu leisten,
als ihm nach §. 21 Ziffer 3 des Krank sicherungsgesetzes statutengemäß ein Anspruch auf
Krankengeld zusteht, und dieses den Betrag von einem Sechstel des bei der Berechnung desselben
zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht erreicht.)
Anmerkung 1) Nach §.7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes ist neben der freien Kur und Verpfle-
zu die „elfte des in . 6 daselbst festgesetzten Krankengeldes zu leisten. Wird das nach F. 6 cit. zu gewährende
ranken gemäß §. 5 Abs. 9 cit. auf zwei Drittel des Arbeitslohns erhöht, so erhöht sich entsprechend das nach
Absu# 2 zu gewäbrende Krankengeld auf die Hälfte von zwei Dritteln, d. i. auf ein Drittel des Arbeitslohns.
2) Nach 1 Ziffer 3 des Prankenversicherungsgeseces kann neben freier Kur und Verpflegung in einem
Krankenhause ein uai eld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohns auch Solchen bewilligt werden,
welche nicht den Unterhalt von Angehörf en aus ihrem Lohne bestritten haben. Hiernach verhält sich das dem allein-
stehenden Verletzten höchstens zu gewährende Krankengeld zu dem Kranken *n welches beim Vorhandensein von
Angehörigen gemäß §.7 Absat 2 des Krankenversicherungsgesetzes zu gewähren ist, wie 1 zu 2. Wird nun das
letztere Krankengeld gemäß der vorstehenden Anmerkung von ¼ auf 1/3 des Nekeithlohon erhöht, so erhöht sich im
gleichen Verhältniß das dem alleinstehenden Verletzten zu gewährende Krankengeld von ½/8 auf 1/6 des Arbeitslohns.