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8. 4.
Hülfskassen, welche an Stelle freier ärztlicher Behandlung und freier Arznei ein erhöhtes
Krankengeld gewähren (8. 75 letzter Satz des Krankenversicherungsgesetzes), haben dem verletzten
Kassenmitgliede für die im 8. 2 angegebene Zeit als Mehrbetrag auf Grund des 8. 5 Absatz 9
eit. so viel zu gewähren, als zur Erreichung von elf Zwölfteln des bei der Berechnung des
Krankengeldes zu Grunde gelegten Arbeitslohnes erforderlich ist.ꝰ)
8. 5.
Beträgt, abgesehen von dem Falle des §. 4, das gesetzliche oder statutenmäßige Kranken-
geld, welches der Verletzte aus einer Krankenkasse allein oder aus mehreren Krankenkassen zu-
sammen zu beanspruchen hat, bereits zwei Drittel des bei der Betechnung desselben zu Grunde ge-
legten Arbeitslohnes oder mehr, so steht dem Verletzten aus §. 5 Absatz 9 cit. ein Anspruch auf
einen Mehrbetrag nicht zu. Ebensowenig hat in diesem Falle die Krankenkasse auf Grund dieser
Bestimmung einen Anspruch auf Erstattung gegen den Betriebsunternehmer.
S. 6.
Bestehen Bedenken gegen den Anspruch des Verletzten auf den in §. 5 Absatz 9 cit. vor-
gesehenen Mehrbetrag, so hat die Verwaltung der Krankenkasse dem Unternehmer desjenigen Be-
triebes, in welchem sich der Unfall ereignet hat, von dem Anspruche Mittheilung zu machen und
dessen Erklärung hierüber einzuholen. Können hierdurch die Bedenken nicht beseitigt werden,
so hat die Verwaltung auch die Ortspolizeibehörde sowie die Organe der betheiligten Berufs-
genossenschaft um eine Aeußerung zu ersuchen und nach dem Ergebnisse, vorbehaltlich der Ent-
scheidung der für Streitigkeiten dieser Art zuständigen Behörde (§F. 5 Absatz 11 a. a. O.), über
den Anspruch nach bestem Ermessen zu beschließen.
S. 7.
Die Auszahlung des Mehrbetrages Seitens der Krankenkasse hat in der gleichen Weise und
an denselben Zahlterminen zu erfolgen, welche für das gesetzlich oder statutengemäß zu gewäh-
rende Krankengeld bei der Kasse eingeführt sind.
S. 8.
Die der Krankenkasse in Befolgung des F. 5 Absatz 9 cit. erwachsene Mehrausgabe an
Krankengeld ist ungesäumt nach der Wiederherstellung des verletzten Kassenmitgliedes, nach dem
etwa erfolgten Ableben desselben, beziehungsweise nach Ablauf der dreizehnten Woche nach Ein-
tritt des Unfalls bei dem Unternehmer desjenigen Betriebes, in welchem der Unfall sich ereignet
hat, zur Erstattung zu liquidiren.
*) Da nach §. 5 Abs. 9 cit. das Krankengeld von ½ auf 2/8, also um ½ zu erhöhen ist, so erhöht sich
der im §. 75 letzter Satz des Krankenversicherungsgesetzes bestimmte Mindestbetrag von 34, wovon ¼ die Stelle
freier Kur vertritt, um ½, mithin auf 1½12.