Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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2) Die Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen aus der 
Schweiz, sowie die Ein- und Durchfuhr von Schweinen über die Landesgrenze 
gegen Oesterreich ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen gestattet: 
a) Die Einfuhr darf nur über Friedrichshafen und nur am Donnerstag erfolgen. 
Dieselbe muß mindestens zwei Tage vorher der Hafendirektion Friedrichshafen 
unter Angabe des Tags und der Stunde der Einfuhr angezeigt werden. 
b) Der Einführende muß bei jeder einzelnen Einfuhr mit einem amtlichen Zeugniß, 
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welches das genaue Signalement der Rinder, sowie die Stückzahl und sonstige 
nähere Bezeichnung der Schafe, Ziegen und Schweine enthalten muß, versehen 
sein, durch welches nachgewiesen wird, daß die Thiere unmittelbar aus einem 
Orte der Schweiz, beziehungsweise Oesterreich-Ungarns stammen, in welchem 
in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul= und Klauenseuche vorgekommen ist. 
Außerdem muß bei der Ein= und Durchfuhr von Rindvieh aus der 
Schweiz durch amtliches Zeugniß nachgewiesen werden, daß die Thiere un- 
mittelbar zuvor mindestens 30 Tage in einem seuchenfreien Orte der Schweiz 
gestanden sind. 
Sämmtliche Zeugnisse haben nur fünf Tage lang Giltigkeit. 
.Die einzuführenden Thiere werden in Friedrichshafen, ehe sie das Schiff ver- 
lassen haben, durch den beamteten Thierarzt oder dessen Stellvertreter, welche 
von der Ankunft des Transports durch die Hafendirektion Friedrichshafen 
rechtzeitig zu benachrichtigen sind, auf ihren Gesundheitszustand untersucht. 
Gleichzeitig hat derselbe die Herkunftszeugnisse (lit. b.) in Empfang zu nehmen 
und zu prüfen. 
Die Kosten dieser Untersuchung sind von dem Einführenden zu tragen 
und vorschußweise zu erlegen. 
Wird bei der thierärztlichen Untersuchung festgestellt, daß eines der Thiere 
eines Transports an einer Seuche keidet, oder derselben verdächtig ist, oder die 
Folgezustände überstandener Maul= und Klauenseuche an sich trägt, so ist der 
Transport von der Hafendirektion zurückzuweisen. 
Gleiches hat zu geschehen, wenn die vorgeschriebenen Zeugnisse (lit. b.) 
nicht oder nicht in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit beigebracht werden. 
Diese Verfügung tritt eine Woche nach ihrer Verkündigung in Kraft.
	        
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