Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Departement des Innern, Reg. Blatt S. 81, aufgezählten Stellen in dem Falle, wenn 
der Kandidat vor oder nach Erstehung der höheren Prüfungen wenigstens ein halbes 
Jahr bei einer hiezu geeigneten Amtsstelle in den Rechnungsgeschäften sich praktisch geübt 
hat und über einen günstigen Erfolg dieser Vorbereitung sich durch Zeugnisse auszuweisen 
vermag. 
Für die technischen Stellen bestehen besondere Prüfungen. 
Zur Erlangung der Befähigung für die Stellen der Expeditoren bei dem Ministerium 
und den Kollegien genügt die Erstehung der niederen Prüfung im Departement des Innern 
(vergl. übrigens Art. 2 des Gesetzes vom 16. März 1873). 
8. 2. 
Die erste höhere Dienstprüfung soll das theoretische Wissen in den rechts- und 
staatswissenschaftlichen Disziplinen (8. 13), die zweite Prüfung die praktische Tüchtigkeit 
sowohl hinsichtlich der festeren Begründung der theoretischen Kenntnisse und der spezielle- 
ren Bekanntschaft mit den bestehenden Gesetzen und Einrichtungen als auch in Ansehung 
der Geschäftsgewandtheit erforschen. 
§. 3. 
Die Prüfungen werden in der Regel jährlich zweimal vorgenommen. 
Die Meldungen zu denselben sind vor dem 1. April und 1. Oktober jeden Jahres 
schriftlich bei dem Ministerium des Innern einzureichen, welches über die Zulassung zur 
Prüfung erkennt und zu derselben die zugelassenen Kandidaten vorladet. 
Die nicht zugelassenen Kandidaten werden von ihrer Zurückweisung unter Angabe 
der Gründe in Kenntniß gesetzt. 
§. 4. 
Haben sich zu einer Prüfung weniger als drei zulassungsfähige Kandidaten gemeldet, 
so können dieselben auf die Prüfung des nächstfolgenden Halbjahres verwiesen werden. 
S. 5. 
Die Prüfungen geschehen schriftlich und mündlich. 
Bei der schriftlichen Prüfung werden allen Kandidaten die gleichen Aufgaben zu so- 
fortiger, unter Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt. 
Die mündliche Prüfung folgt der schuftlichen. 
8. 6 
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, welche nicht von der Prü- 
fungskommission ausdrücklich zugelassen worden sind, ist den Kandidaten verboten.
	        
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