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II. Besondere Bestimmungen.
A. Erste höhere Dienstprüfung.
§. 10.
Die erste höhere Dienstprüfung wird am Sitze der Landesnuniversität vor einer
Kommission abgelegt, welche durch das Ministerium des Innern für die einzelne Prüfung
in der Regel aus mindestens je drei Lehrern der staatswissenschaftlichen und der juristischen
Fakultät bestellt, und welcher ein höherer Verwaltungsbeamter, der Regel nach ein Mit-
glied der für die zweite Prüfung niedergesetzten Kommission (§. 17), als stimmberechtigtes
Mitglied beigeordnet wird.
S. 11.
Den Meldungen um Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
1) die Darlegung der persönlichen Verhältnisse und des Lebenslaufs des Kandidaten;
2) der Nachweis des Besitzes des deutschen Indigenats;
3) das Maturitätszeugniß eines deutschen Gymnasiums oder eines württembergischen
Realgymnasiums;
4) der Nachweis eines mindestens 3½ jährigen Studiums der Rechts= und Staats-
wissenschaften auf einer Universität, wobei mindestens zwei Halbjahre auf der
Landesuniversität zugebracht sein müssen;
5) der Ausweis über die Militärpflichtigkeitsverhältnisse des Kandidaten.
Außerdem haben
6) diejenigen Kandidaten, welche zur Zeit der Meldung das Universitätsabgangs-
zeugniß bereits erhalten haben, ein Zeugniß der Polizeibehörde ihres Aufenthalts-
orts über ihre Führung seit dem Abgang von der Universität beizulegen.
S. 12.
Die Eingaben derjenigen Kandidaten, welche zur Zeit der Meldung die Landes-
universität besuchen, sind bei dem akademischen Rektoramt einzureichen und durch dieses
mit einem Verzeichniß der von jedem Kandidaten in den einzelnen Semestern gehörten
Vorlesungen und mit einer Aeußerung über seine sittliche und disciplinäre Führung an
das Ministerium einzusenden.
Die Meldungen der nicht auf der Landesuniversität sich befindenden Kandidaten
sind durch Vermittelung des Bezirksamts des Aufenthaltsortes, oder, wenn der Kan-
didat zur Zeit der Meldung sich außerhalb des Königreichs aufhält, unmittelbar beim
Ministerium einzureichen.